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I. Die Entftehung der Handelsgerichte
außerhalb Deutlchlands.,
Ss 2, Stalien.
I. Die Entftehung der italieni]Hen HandelSgeridhte fteht in engitem
Bufammenhange mit der Entwicelung des Stähtewejenz überhaupt.
Nachdent durch die Macht des aufblühHenden bürgerlichen Element5,
vor allem der Kaufleute, die ftädtijche Freiheit begründet worden
war !), vereinigten die Borftände der Städhterepublifen, die Consules,
Verwaltung und Kuftiz in ihrer Hand, unterftüßt von dem ihnen
als Hülfsorgan beigegebenen Rat von Yurijten, dem „engeren Rat“,
der Jogenannten credentia?). So übten in Genua, wo früher
der Marxkaraf und fein Stellvertreter das Gericht gehalten Hatten,
die Konfuln feit Begründung der Kompagnia die Gerichtsbarkeit
au88), fo wurde die Macht des Markgrafen in Pifa durch die
Konfuln abgelöft*), fo wird ganz allgemein für die italienifcdhen
Städte das Aufkommen des Konfulatz erklärt als Befjekung der
Stadtrichterftellen durch genoffen|haftligHe Wahl”). Auf die Dauer
fonnten aber diefe obrigkeitlidhen Beamten die mit der Zunahme des
Nerkehr3 ftetig antwadhfenden Gefchäfte nicht mehr allein erledigen,
man mußte zu Aushilfen feine Zuflucht nehmen, und dies wurde
teil8 dadurch bewirkt, daß an die Spike einzelner Stadtteile
unter Benitkung der länaft vorhandenen Sprengeleinteilung befondere
1) Goldighmidt, Univerfalgelchichte des Handelsrecht3. 1891. S. 153 f.,
befonder3 Anm. 35—37 und Zitate; Heyd, Geihichte des Levantehandels im
Mittelalter. Bd. I. 1879. S. 146 nah Pavinsky, Zur EntjtehHungsgelhichte
des Konfulatz in den Kommunen Nord- und Mittelitalienz. 1867. Vergleiche
jeßt v. Kapherr in Nuidde’8 Zeitichtift. Bd. V. S. 21 ff. .
2) Bal. Goldihmidt a. a. DO. Anm. 38a, Laftig, Entwickelungsgejchichte
und Quellen des Handelsrechts 1877. S. 108,
3) Saftig a. a. 9. S. 135.
2 Heyda. a. DO. S. 147.
5) Hüllmann, Stäbtewefen des Mittelalters. 2. Teil 1827. S. 293.
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