Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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u Stellvertretern dafiir forgen, daß um 
ichen Marktitunden jederzeit gehandelt 
der Zutrieb von Vieh zum Biehhofe Kann 
ıD der Yotrieb von dort vorbehaltlich 
enpolizeilidhen Erwägungen bveranlaßter, 
x Beit erfolgen. 
ft nach Weifhung der Viehhofverwaltung 
u in den für die einzelnen Tiergattungen 
gen, beziehungsSweije auf den Verkaufs: 
daß der für den ungehHinderten Verkehr 
aum noch vorhanden ift. 
’eunheit Können jederzeit eigene Standplägze 
ugewiejen werden, 
Anorduungen der Viehhofverwaltung ift 
ud Markthallen vder Teile derfelben mit 
Einftelen von Schweinen zum Zwecke des 
‚ugeiwiefenen Buchten verboten. 
ViehHhHofverwaltung einzelnen Händlern 
Zerfligung ftellen. 
jerzeit widerruflich und berechtigt den 
Xufftellung des von ihm felbft zu Markt 
jewviejenen Berkaufsplage. Falls die ein: 
ı den betreffenden Händler nicht benüßt 
ne daß eine Verftändigung des Händlers 
tüicken zugewiejen werden. 
‚Hof eingebracdhte GroßbiehH muß mit einer 
um Anbinden (Strick, Kette, Ricmen) 
vt geführt werden. 
x dürfen ir den Viehhof nur mit der 
eyfe8 eingebracht und uur auf die gleiche 
verden. 
tefürderung nicht geknebelt werden ud 
Anbinden verfehen fein. 
der Wageinrichtungen, 
aufgeftellten Wagen Dürfen zur AWb- 
a au Marfkttaagen und während der In
	        
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