Volltext: Katalog der internationalen Hunde-Ausstellung Nürnberg am 27., 28., 29. und 30. Juni 1896

Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
Darlehensbauten 1924. Zu Anfang des Jahres wurde vom Ministerium für 
Soziale Fürsorge mitgeteilt, daß seitens des Reiches Mittel zur Förderung des Wohnungs— 
baues sicher nicht zur Verfügung gestellt würden und daß die Hilfe des Landes, soferne es 
sich ermöglichen ließe, Steuermittel dafür flüssig zu machen, nur in Form von hypothekarisch 
gesicherten Staatsdarlehen geleistet werden würden, die zunächst gering verzinslich wären, 
mit dem Steigen der Mieten aber höher verzinst und auch getilgt werden müßten. 
Wohnungnot und Arbeitslosigkeit ließen es trotzdem dringend notwendig erscheinen, daß 
mit der Wohnungsbautätigkeit frühzeitig begonnen werde. Der Stadtrat beschloß am 
20. Februar für das Jahr 1924 den Bau von zunächst 500 Wohnungen in Aussicht zu 
nehmen. Es sollte ferner versucht werden, so viel Mittel wie möglich von Sparkassen, 
Versicherungsanstalten, Hypothekenbanken usw. als erste Hypothek auf die Neubauten zu 
erhalten. Die von der Stadt zu leistenden Beihilfen sollten künftig nicht mehr im Wege 
der Baukostenzuschüsse, sondern als wertbeständige Hypotheken gegeben werden, die bis zu 
90 60 der Baukosten betragen dürften. 
Gleichzeitig wurde einem „Sonderausschuß für das Wohnungsbauprogramm 19249 die 
Ausarbeitung von Bedingungen für die Hypothekengewährung übertragen und die Ermächtigung 
erteilt, im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen allgemeinen Richtlinien die einzelnen Gesuche 
zu verbescheiden. 
Nächste Folge des Beschlusses war, daß von Bauvereinigungen und Privaten Anträge 
bezüglich Gewährung von gemeindlichen Hypotheken zur Errichtung von im ganzen mehr als 
800 Wohnungen gestellt wurden. Seitens der Stadt selbst wurde der Bau von Wohnhäusern 
nit mehr als 100 Wohnungen auf den städtischen Grundstücken an der Adam-Klein-, Preißler— 
uind Denisstraße in Aussicht genommen. 
Anfang März wurden nachstehende Richtlinien für die Gewährung gemeindlicher Hypotheken 
zur Errichtung von Wohnungsbauten 1924 vom Sonderausschuß festgelegt und vom Stadtrat 
genehmigt: 
. Gemeindliche Hypotheken werden nur für solche Bauten gewährt, die auf baureifen Grundstücken 
errichtet werden; Anträge auf Belehnung von Grundstücken, die nicht an bereits vollständig her—⸗ 
gestellten Straßen liegen, werden abgelehnt. 
finfamilienhäuser sollen nur ausnahmweise belehnt, neue Siedlungen mit Einfamilienhäusern nicht 
ugelassen werden. 
Die gemeindlichen Mittel sind vorzugsweise zum Bau von Kleinwohnungen zu gewähren; die Durch— 
chnittsgröße der Wohnungen eines Bauvorhabens soll 80 qm nicht überschreiten; unter den 
Wohnungen bis zu 80 qm werden die Wohnungen mit der größeren Anzahl von Räumen bevorzugt. 
Für Wohnungen über 80 qm Wohnfläche sollen die Hypotheken nicht in höherem Betrage gegeben 
verden, 'wie für die Durchschnittskleinwohnung. 
hypotheken können auch zur Fertigstellung begonnener Wohnungsbauten gegeben werden. 
Die Darlehensgewährung ist davon abhängig, daß der Bau innerhalb längstens 4 Wochen nach 
Benehmigung des Darlehens begonnen und raschestens fertiggestellt wird. 
dypotheken können Baugenossenschaften und Bauvereinigungen, privaten Bauherren und Bau— 
unternehmern gegeben werden. 
Von Baugenossenschaften werden nur solche berücksichtigt, die über genügend großes eigenes 
Gelände verfügen und bereits einwandfreie Leistungen auf dem Gebiete des Wohnungsbaues auf— 
zuweisen vermögen. Neue Baugenossenschaften werden nicht unterstützt. 
Die Vergebung der neuen Wohnungen hat allgemein durch das Wohnungsamt zu erfolgen, bei 
Genossenschaftswohnungen auf Vorschlag der Genossenschaft an solche Genossen, die entweder in 
Nürnberg eine Familienwohnung freimachen oder bezüglich der Zuweisung einer Wohnung beim 
Wohnungsamt an der Reihe sind. Vor Genehmigung von Genossenschaftsbauten ist durch. das 
Wohnungsamt zu prüfen, ob bei der Genossenschaft Mitglieder in genügender Zahl vorhanden sind, 
die für die Vergebung der Wohnungen in Betracht kommen. 
Wohnungen mit mehr als 70 qm Wohnfläche dürfen nur an kinderreiche Familien abgegeben 
werden. 
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