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Gewerbe-⸗ und Straßenpolizei
83.
Den beim Stadtmagistrat nach 8 heingereichten Gesuchen muß durch den Gesuchsteller in der Regel
eine Zeichnung oder Photographie über den anzubringenden Gegenstand im Maßstabe von nicht kleiner als1: 100
pwie der Straßenseite des betreffenden Hauses, aus welcher der Anbringungsort ersichtlich sein soll, —
verden. In einfacheren Fällen (wie bei gewöhnlichen Armfirmentafeln) kann hiervon abgesehen werden.
84.
Liegen Gesuche oder Meldungen nach 8 2 vor, so hat zunächst durch einen fachkundigen Beamten
der zuständigen Abteilung des städtischen Bauamts (in der Regel ein Baumeister mit akademischer Vorbildung)
eine Ortsbesichtigung stattzufinden, nach welcher der Beamte ein Gutachten über die in dem Falle zu pe
Anordnung abzugeben hat.
8 5.
Der Polizeisenat setzt fest, ob nach der Erstattung dieses Gutachtens entweder in allen Fällen einer
»estimmten Art, oder jeweils in besonderen Einzelfällen eine weitere Ortsbesichtigung und Begutachtung durch den
polizeilichen Bauausschuß einzutreten hat. Letzterer ist berechtigt, in Fällen, in welchen er es für nötig und
vünschenswert hält, besondere Sachverständige, die ein für allemal im voraus aufgestellt werden, beizuziehen.
86.
Das Gutachten des polizeilichen Bauausschusses (S 5) oder, wenn dieser einen Augenschein nicht vorgenommen
hat, das Gutachten des bauamtlichen Sachverständigen (S 4) dient dem Polizeisenat als Grundlage für die
Entscheidung, die ihm nach Artikel 102 der Gemeindeordnung zusteht.
III. Allgemeine Grundsäte.
87.
Es sollen nur wirkliche Auswüchse in der Reklame und sonstige Verunstaltungen der Straßen und
Plätze beseitigt und hintangehalten, dabei aber die Interessen des Handels und Gewerbes möglichst gewaährt werden.
Bei der Auflage zur Entfernung beanstandeter Reklamevorrichtungen wird nach billigem Ermessen eine
dem Sachverhältnis entsprechende Frist gewährt.
88.
Alle dem Zwecke geschäftlicher Anpreisung (Reklame) dienenden Gegenstände und Einrichtungen müssen
in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Gebäudes, an dem sie angebracht werden, oder der Stelle, an
der sie zu stehen kommen, stehen und sich denselben sowohl in der Form, als auch in der Art der Ausschmückung
und in der Farbe anpassen. Jedenfalls ist immer auf die architektonische Gliederung des Hauses Rücksicht zu nehmen
und namentlich soll die ganze oder teilweise Verdeckung von Chörlein, Erkern, Balkonen, Fensteröffnungen
Ornamenten, wesentlichen Gesimsen, Profilen und dergleichen möglichst vermieden werden.
80.
Die Farbtöne der Schilder usw. können von denen ihrer unmittelbaren Umgebung abweichen, grelle
oder störend auffallende Farben sind jedoch unzulässig.
Bildliche Darstellungen auf Firmentafeln, an den Häusern usw. werden nur zugelassen, wenn sie nicht
verunstaltend wirken.
8S 10.
Das städtische Bauamt hat den Beteiligten auf Ersuchen unentgeltlich mit Ratschlägen über die zwed—
mäßigste Gestaltung der Reklamevorrichtungen an die Hand zu gehen. Diese Aufgabe des städtischen Bauamts
st von Zeit, zu Zeit öffentlich bekanntzumachen. Auch sind die Vertretungen der beteiligten Kreise davon mit der
Aufforderung zu verständigen, diesen Gewerbetreibenden die möglichst ausgiebige Benutzung der bauamtlichen
Auskunftsstelle zu empfehlen, weil hierbei nicht nur durch die Vermeidung unschöner Reklamen der Allgemeinheit
ein wesentlicher Dienst geleistet wird, sondern auch den Beteiligten oft erhebliche Kosten erspart werden.
IV. Vorschriften für Einzelfälle.
8S I1.
Armfirmentafeln darf jedes Geschäft in der Regel nur eine einzige anbringen; lediglich an Ech—
häusern sind zwei zulässig (an jeder Seite eine).
Die gewöhnlichen Tafeln sollen nur 0,60 )0,45 m groß und müssen wenigstens 2,50 m über der
angrenzenden Straßenfläche angebracht sein. Geringere Uberschreitungen in der Größe können unbeanstandet bleiben.
Armfirmentafeln dürfen nur an Erdgeschossen angebracht werden, müssen zur Hauswand senkrecht stehen
und mit wenigstens zwei Haken befestigt sein.
8 12.
en
Reklamelaternen werden in der Regel zugelassen und zwar ohne besondere Weiterungen bis zu ein
Ausladung von etwa 1m, darüber hinaus nur in Ausnahmefällen.
An Animierkneipen dürfen sie nicht angebracht werden.