Volltext: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

mit höheren Beiträgen eingereiht werden. Das an und für 
sich sehr einfache Mittel, den Reichszuschuß nicht wie bisher 
zu jeder einzelnen Rente zu geben, sondern zur Ausgleichung der 
Finanzlage der einzelnen Versicherungsanstalten zu benützen, er— 
scheint bedenklich und wird kaum die Zustimmung des Reichstages 
finden. ) 
Ein weiterer Punkt, bezüglich dessen Abhilse verlangt wird, 
sst der durch die Verheiratung der ländlichen Dienstboten 
eintretende Verlust der Rentenanwartschaft, nachdem für die be— 
treffenden Personen Jahre lang Beiträge entrichtet worden sind. 
Es läßt sich nicht leugnen, daß das Heiraten und Selbständig— 
werden in Gegenden mit mittlerem und kleinem Grundbesitz die 
Regel und das Verbleiben in einer versicherungspflichtigen Be— 
schäftigung für diese Personenkategorie die Ausnahme bildet. 
Nachstehend folgt eine Tabelle über einen mittelfränkischen Markt— 
flecken mit ca. 900 Einwohnern, die ersehen läßt, was aus den 
im Jahre 1884 vorhandenen 50 Dienstboten bis zum Jahre 1895 
geworden ist: 
männlich 
voihlich 
2* 5 
Durch Verheira- jetzt noch in Ausgewandert, 
tund versorat Dienst und Arbeit!“ agestorben ꝛc. 
Sa. 
—10 
40 
50 
Dem Hinweis auf 8 30 des Invaliditäts- und Altersver— 
sicherungsgesetzes, wonach weibliche Personen, welche eine Ehe 
eingehen wollen und mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt 
haben, die Hälfte der für sie gezahlten Beiträge zurückerhalten, 
wenn sie den Erstattungsanspruch binnen 8 Monaten nach der 
— 
20. 
) Dieser Gefahr der Verschiedenheit des Markenwertes soll durch 
die 88 65 und 90 des Gesetzentwurfes betr. die Abänderung von Arbeiter— 
versicherungsgesetzen „Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz“ begegnet 
werden, wonach die Versicherungsanstalt nur mehr 4 der Belastung der 
für ihren Bezirk festgesetzten Rente zu tragen hat, während 34 auf die 
sämtlichen Versicherungsanstalten nach dem Vermögensstande verteilt 
werden (siehe den Gesetzentwurf in der II. Beilage zum Reichsanzeiger 
Nr. 209 vom 2. September 1896); auf diese Weise würde allmählich eine 
Ausgleichung des Vermögensstandes der einzelnen Versicherungsanstalten 
erzielt werden.
	        
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