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sie vermöge ihres Berufes besonders verpflichtet sind, andererseits
—DDDV—
unfälle anzusehen sind. Eine Ausdehnung des Gesetzes in dieser
Richtung bezw. das Fallenlassen des Begriffes „Betriebsunfall“
ist schon vielfach verlangt worden, hat aber nicht mehr die aktuelle
Bedeutung wie vor dem Erlasse des Invaliditäts- und Alters—
versicherungsgesetzes.
Der hauptsächlichste Beschwerdepunkt bei der Unfallversiche—
rung ist die steigende finanzielle Belastung, die aber nicht auf die
Höhe der Verwaltungskosten, sondern auf die steigenden
Rentenansprüche zurückgeführt werden muß; es kann deshalb hier
nicht mit gesetzgeberischen Maßnahmen geholfen werden, sondern
nur durch Unfallverhütung und verbessertes Heilverfahren, was
bereits oben genügend beleuchtet wurde.
Nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die im Jahre 1898
von den 8 bayerischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsge—
nossenschaften für Verwaltung, Heilverfahren und Renten gemachten
Aufwendungen und das Verhältnis der Verwaltungskosten zu den
Aufwendungen für die Verletzten; die Angaben sind in runden
Summen in Mark gemacht.
Berufs⸗
genossenschaft
Verwaltungs—
kosten
Kosten des
Heilver⸗
fahrens
Verhältnis
der Spalte 2
zu der Summe
aus Spalte
3 und 4
Ent⸗
schädigungen
145 000 1:7
0 300 1: 15
1300 1:37
900 1:7
26900 1:6
87300 1:5
84 200 1:7,6
91900 1:9
Für sämtliche 8 bayerische Berufsgenossenschaften ist dem—
nach die durchschnittliche Verhältniszahl: 1: 8.
Bleibt noch übrig das Invaliditäts- und Altersver—
sicherungsgesetz.
Es ist gewiß eine auffallende Erscheinung, daß die am
meisten angefochtene Bestimmung des Invaliditäts- und Alters—
Oberbayern
Niederbayern
Pfalz
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
20200
7200
ooo
roo
300
is doo oo
12400 11200
10700 7400
J.
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