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ausgesprochen ist, als jeder, der nicht einer zugelassenen freien
Hilfskasse angehört, in einer reichsgesetzlichen Gemeinde-, Orts-,
Betriebs⸗, Bau⸗ oder Innungs-Krankenkasse versichert wird, besteht
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter ein gesetz⸗
licher Krankenversicherungszwang überhaupt nicht, es ist vielmehr
den gemeindlichen Selbstverwaltungskörpern, welche die Träger
der Krankenversicherung sind, überlassen, die diesbezüglichen Ver—
hältnisse statutarisch zu regeln und nur insoweit dieselben von
dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, ist den Gemeinden eine
gewisse Mindestleistung reichs- bezw. landesgesetzlich auferlegt den—
jenigen gegenüber, welche nur schwer oder gar nicht im Stande
sind, sich die nötigste Krankenhilfe aus eigenen Mitteln zu ver⸗
schaffen.
Infolge dessen ergeben sich für Bayern folgende verschiedene
Arten der Krankenfürsorge:
1. Die Gemeinde hat von dem ihr nach Art.2 Abs. II des
bayerischen Ausführungsgesetzes zum Reichskrankenversicherungs⸗
gesetze vom 26. V. 92 und 8 2 Ziff. 6 des Reichskrankenver⸗
sicherungsgesetzes zustehenden Rechte Gebrauch gemacht und die
reichsgesetzliche Krankenversicherungspflicht auf alle landwirtschaft⸗
lichen Dienstboten und Taglöhner — ständige und nicht ständige
— ausgedehnt, so daß dieselben in der nämlichen Kasse, der
Gemeindekrankenversicherungskasse, mit den industriellen und ge—
werblichen Arbeitern versichert sind; dieselbe gewährt auf die
Dauer von 18 Wochen vom Beginne der Krankheit an freie ärzt⸗
liche Behandlung und Arznei, sowie ein Krankengeld in der Höhe
der Hälfte des ortsüblichen Taglohnes, eventuell freie Kur und
Verpflegung in einem Krankenhause, welchen Leistungen als Gegen—
leistung die Krankenversicherungsbeitrüge zu 12/0 bis 20/0 des
ortsüblichen Taglohnes gegenüberstehen. Von dieser statutari—
schen Ausdehnung der Reichskrankenversicherung auf alle land—
wirtschaftlichen Dienstboten und Arbeiter haben nur verhältnis—
mäßig wenige Gemeinden Gebrauch gemacht, so z. B. im Bezirks—
amte Neustadt a./A. von 84 Gemeinden nur 10.
2. Der regelmäßige Zustand in den meisten Gemeinden ist,
daß gemäß Art. 11 und 20 des bahyerischen Armengesetzes vom
29. 1y. 69 auf Grund Gemeindebeschlusses alle Dienstboten
und ständigen Lohnarbeiter, welche ordnungsmäßig bei der