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nicht mehr gethan werden konnte. Denn der Geometer wird
meist ein Stückchen Holz, einen Zweig zur Fixierung der Grenze
benützen und wenn der Feldgeschworene kommt, dann sind das
Hölzchen und der Geometer nicht mehr da. Aber das ist der
seltenere Fall. Gewöhnlich wird der Feldgeschworene gar nicht
gerufen. Ich möchte wissen, in wie wenig Fällen in Altbayern
und in Schwaben das Gesetz überhaupt in Kraft getreten ist.
Die Thätigkeit der Feldgeschworenen wird dort so gut wie nicht
in Anspruch genommen.
Ich erinnere mich nicht, ob der Herr Referent darauf zu
sprechen gekommen ist, daß jetzt schon durch das Flurbereinigungs—
gesetz ein Vorgang geschaffen wurde, der das einführt, was der
Herr Referent generell bestimmt wünscht. Bei jeder Flur—
bereinigung ist jetzt schon die Vermarkung gesetzlich vorgeschrieben.
Den Zwang haben Sie eigentlich auch schon durch das Ver—
markungsgesetz. In Artikel J des Gesetzes ist dies durch die Be—
stimmung gegeben, daß einer seinen Nachbarn zwingen kann, ver—
marken zu lassen. Der Unterschied ist nur der, daß es eines
Antrages bedarf. Ich meine, meine Herren, man sollte sich nicht
scheuen, diesen weiteren Schritt der Gesetzgebung zu thun. Der
jetzige Zustand ist gewiß nicht befriedigend.
»Wenn ich in allem mit dem Herrn Referenten einverstanden
bin, so glaube ich doch, daß er die Sache aünstiger erscheinen
läßt, als sie wirklich ist.
Artikel 16 des Gesetzes bestimmt allgemein, daß die Feld—
geschworenen ausschließlich befugt seien, Grenzzeichen zu setzen.
Strafrechtlich kann das Erkenntnis des Reichsgerichtes vom Jahre
—1880 nicht herangezogen werden. Ich bezweifele überhaupt, ob
dasselbe sich auf das bayerische Vermarkungsgesetz bezieht. (Zu—
ruf: Nein.) Ist das nicht der Fall, dann geht auch dieses Er—
kenntnis uns nichts an. Auch die Kommentatoren sind, soweit
ich sie kenne, der Meinung, daß der Schutz der Strafbestim—
mungen hier nicht einzutreten habe. Windscheid spricht sich ent—
schieden in dem Sinne aus, den ich angeführt habe. Ich meine
bei der großen, vom Herrn Referenten mit Recht betonten Be—
deutung des gesicherten Besitzstandes sollten wir diesbezüglich
mehr Sicherheit schaffen, als wir zur Zeit in einem Teile
Bayerns haben. Dieses Gesetz ist hervorgegangen aus den