Metadaten: Notizen zu den Ausstellungsgegenständen des k. bayer. Staatsministeriums des Innern [Bayerische Landes-Industrie-, Gewerbe- und Kunstausstellung zu Nürnberg 1896]

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ung den kgl. Rentämtern übertragen; das Gesetz änderte ferner 
das Beitragsverhältniss für die vier Bauartsklassen und schuf 
an Stelle des veränderlichen einen fixen Beitrag, der jährlich 
einmal, nicht wie früher zweimal, eingehoben wird. Die Ueber- 
schüsse der Beiträge werden angesammelt; wenn sie die Hälfte 
des Beitrages überschreiten, wird im nächsten Jahre ein halber 
Beitrag erlassen; solche Nachlässe wurden bewilligt in den 
Jahren 1876, 1880, 1883, 1884, 1886, 1887, 1889, 1891, 1892 und 
‘895 mit in Summa 831,1 Millionen Mk. 
Für die Gebäude mit feuergefährlichem Gewerbe- und Fabrik- 
betrieb ist ein amtlicher Tarif aufgestellt und für das Löschwesen, 
sowie für die Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner 
Vorsorge getroffen. 
Die Brandversicherungsanstalt für den Regierungsbezirk der 
Pfalz blieb im Wesentlichen bei der Brandversicherungsordnung 
vom 26. November 1817 stehen. 
Die Nothwendigkeit einer Reform machte sich indessen 
zleichfalls geltend und auf Antrag des Landrathes der Pfalz 
nat die kgl. Staatsregierung die Vereinigung der beiden bayer- 
ischen Brandversicherungsanstalten in Angriff genommen. 
In Folge dessen ist das Gesetz vom 5. Mai 1890 über die 
Vereinigung beider Anstalten zu Stande gekommen. 
Die Gebäude-Brandversicherungsanstalt erstreckt sich nun 
auf das ganze Königreich. 
Die für diese Anstalt jetzt geltenden Bestimmungen sind 
enthalten in den Gesetzen vom 3. April 1875 und vom 5. Mai 
1890. Letzteres Gesetz erhöht die Vorsorge für das Löschwesen 
and die Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner; für 
diese Zwecke kann das kgl. Staatsministerium des Innern statt 
vier nun fünf Prozent der jährlichen Beiträge verwenden, Der 
Zuschuss für besagte Zwecke seit 1875 beträgt 5400347 Mk. 
Die Entwickelung der Industrie, insbesondere der Betriebs- 
sechnik, hat eine Revision des Tarifes über die Beitragserhöhung 
der Gebäude mit feuergefährlichem Gewerbe- und Fabrikbetrieb 
nöthig gemacht. Der neue Tarif, womit zugleich auf Wunsch 
von Industriellen der Schutz gegen die Folgen der Explosion 
übernommen wurde, ist durch Entschliessung des kgl. Staats- 
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