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den nächsten Jahren gegen die Wiedertäufer ein. Wie Luther for-
dert auch Spengler, dass die. Kirche die Ketzer blos mit dem Worte
überwinde, wollen sie sich nicht bekehren lassen, so soll der Landes-
herr sie aus dem Lande weisen, aber nicht mit dem Tode bestrafen *).
Ausdrücklich betont Spengler, dass es sich bei solcher Landesver-
weisung oder bei Bestrafung der Gotteslästerer nicht um Verteidigung
des Wortes Gottes handle ?), d. h. es ist eine rein weltliche Funk-
tion, welche im eigenen Interesse des Staats geschieht. Hier: finden
wir dasselbe Motiv wie bei Luther, weshalb die weltliche Obrigkeit
die Kirchenordnung mit Zwangsgewalt schiützen muss: um des Land-
friedens willen.
Es erübrigt uns nun noch, der Gedankenreihe nachzugehen, die
zu der merkwürdigen Anschauung von der Competenz des obrigkeit-
lichen Kirchenregiments geführt haben, welche .die brandenb.-nürnb.
Kirchenordnung beherrscht, zu der bedeutenden Erweiterung dieser
Competenz im Vergleich mit der sächsischen Kirchenordnung, dass
lie Obrigkeit die Kirchenordnung erlässt und eine Art höherer In-
stanz in Fragen der Schlüsselgewalt darstellt. ‚Die Kirchenordnung
selbst lässt den Weg zu dem Endergebniss nicht erkennen, so dass
wir aus anderen Quellen schöpfen müssen. Hier ist aber. natur-
gemäss von besonderer Bedeutung der schriftliche Nachlass Spenglers,
der, nachdem die Kirchenordnung im Wesentlichen ‚im Schooss des
nürnberger Rats entstanden ist, an massgebender Stelle seinen Ein-
fluss geltend machen konnte, welcher bei der ganzen Stellung dieses
Mannes kein geringer war. Von Spenglers Hand nun liegt uns eine
Reihe umfangreicher: Gutachten und Entwürfe vor, welche. das Stadt-
archiv zu Nürnberg und die Pfarrbibliothek von St. Lorenz in Nürn-
berg bewahren, und in denen er von allen Seiten an die kirchen-
regimentlichen Fragen herantritt, so dass: wir uns ein klares Bild
machen können von seiner. Stellung zu denselben.
Scharf scheidet Spengler zwischen weltlichem und geistlichem
1) Wider die Päpstler ex jure canonico, Nürnberger Stadtarchiv.
2) „Die Bestrafung der Gotteslästerer und die Ausweisung der Sa-
kramentsschwärmer ist keine Verfechtung des Wortes Gottes mit dem
Schwert‘. Ob sich die evangelischen Stände mit Gewalt dem Kaiser wi-
dersetzen dürfen. Nürnhbercveer Stadtarchiv.
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