Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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mentlichen. Anordnungen veranlassen. Dass eine Repression der 
Eigenwilligkeit von seiten des Kirchenregiments stattfinden. könnte, 
davon ist keine Rede. Derartig bittend tritt eine Rechtsordnung 
nicht auf. Die andere Stelle ist im Ausdruck unglücklich !): „ist 
deshalb unser Befehl und Wille, dass man ferner früh predigen soll“, 
aber gerade durch das Capitel „von den Menschenlehren“, welches 
sie beschliesst, vor dem Missverständnis geschützt, dass ein solcher 
Befehl rechtliche, d. h. Gewissen bindende Wirkung (cf. oben) habe, 
ihm ist zu gehorchen lediglich um seiner Zweckmässigkeit willen. 
So stimmen die sächsiche und die nürnbergisch-brandenburg. Kirchen- 
ordnung überein, dem obrigkeitlichen Kirchenregiment die Rechts- 
gewalt abzusprechen. 
Man mag dies immerhin „Spiritualismus“ nennen”), aber er 
hört auf, „bedenklich“ zu sein, sobald man bedenkt, dass hinter 
dem rechtlosen Kirchenregiment die weltliche Obrigkeit mit dem 
Schwert steht, freilich nicht als Rächerin der verletzten Kirchen- 
ordnung, denn diese ist kein Gesetz, sondern als Hüterin des Land- 
friedens. Die weltliche Obrigkeit als solche, nicht als Kirchen- 
regiment fordert Gehorsam gegen die Kirchenordnung aus staatlichen 
Gründen. Die sächsische Kirchenordnung spricht dies aus in der 
Vorrede, die brandenb.-nürnbergische gedenkt dessen nicht, denn in 
Nürnberg wie in Ansbach war diese Praxis schon längst eingebürgert. 
Unbedenklich wandte der Rat dieselbe zum erstenmale an im Jahre 1525 
gelegentlich des Religionsgesprächs. Nichts zeigt dies klarer als ‚ein 
Brief Spenglers an Clemens Volkamer*), in welchem er das Vorgehen 
des Rats den Vorwürfen des Christoph Kress gegenüber verteidigt: 
„wollt nun gern von einem jeden hören, ob es besser wäre, einen 
unüberwindlichen Schaden allhier beim gemeinen Mann zu gewär- 
tigen, oder sich des Evangeliums so heiss anzunehmen, damit man 
doch einhellig. predige, wie eine jede Obrigkeit ohne Mittel schuldig 
ist“. Also nach Spenglers Meinung kann kein Zweifel bestehen, dass 
die weltliche Obrigkeit die Einhelligkeit der Predigt erzwingen muss 
um des Landfriedens willen. Aus diesem Grund schritt der Rat in 
1) Richter I, 197. 
2) Evangel. luth. Kirchenzeitnng 1893, S. 452 u. 
2) Nürnberger Stadtarchiv.
	        
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