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im Himmel oder weltliche Obrigkeit auf Erden“. Diese Stelle ist
äusserst bezeichnend, weil hier einmal der Ausdruck Kirchengewalt
nicht im Sinn von Schlüsselgewalt gebraucht ist, sondern die Com-
petenz der Kirche auf dem äusserlichen Gebiet bezeichnet. Nach
Höfling (S. 19 cfr. 124) muss sich die Kirche, sobald sie auf das
zusserliche Gebiet übertritt, verfassen, und so kommt es zu einem
rechtlichen Regiment der Kirche, aber dem widersprechen die schwa-
bacher Artikel. Wir müssen uns vergegenwärtigen, dass es sich in
Schwabach“ um die Aufstellung der Normen für die Visitation han-
delt, es ist also bezeichnend, dass Visitation und Kirchenordnung
nicht der kirchlichen Competenz zugewiesen werden, und das Wort
„allein“ eingefügt ist, der Erlass der Kirchenordnung steht nicht
in der Kirche Gewalt, sondern ist Sache der weltlichen Obrigkeit
als auf dem äusserlichen Gebiet liegend (im Gegensatz zur Gewalt
Christi), die Kirche bedient sich dann der erlassenen Ordnung. Le-
diglich Erlass einer Armenordnung im Bereich der christlichen Liebe
ist Sache der Kirche, freilich de facto ist ihr in Nürnberg auch dies
von der weltlichen Obrigkeit abgenommen worden. Man wollte das
Amt der Diakonen wieder ins Leben rufen !). Wenn die Kirche auf
das Ausserliche Gebiet übertritt, so kommt es nicht dazu, ‚dass sie
sich verfasst, sondern dass sie von der Obrigkeit als einem von aussen
an sie herantretenden Kirchenregiment (ob dies rechtlicher Natur ist,
wofür man den Ausdruck „Gewalt“ geltend machen könnte, ist eine
andere Frage) verfasst wird. Wie die Obrigkeit dazu kommt, wird
später zu zeigen sein, hier ist dies hervorzuheben, dass der Erlass
einer Kirchenordnung in die Competenz der Obrigkeit gehört, und
damit der erste Widerspruch zwischen der sächsischen und nürn-
bergischen Kirchenordnung gegeben ist, denn nach der nürnberger
Ordnung handelt die Obrigkeit nicht als praecipuum membrum ecclesiae
von der Liebe getrieben, dies ist ausgeschlossen durch den Ausdruck:
Gewalt der weltlichen Obrigkeit. Dasselbe, dass der Erlass der Kirchen-
ordnung der Obrigkeit zufalle, besagt eine Stelle in einem Gutachten
Spenglers über den Bann 2): Darauff ist zu sehen vnd achtung zu
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1) Artikel von den Kirchendienern Abs. 3 und 4.
9) Nürnherger Stadtarchiv.