Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

23 
« SOn- 
Samm. 
Worte 
Örnste 
'eihen. 
damit 
dmahl] 
Ybrig- 
he. 
brig- 
veht 
hnen 
ist. 
egen 
Die 
7 die 
ı ale 
ahnt. 
ener. 
tion 
an- 
‚fügt 
han- 
ıkel. 
ıyran- 
* 71] 
ach 
Ird- 
aray- 
at118 
im Himmel oder weltliche Obrigkeit auf Erden“. Diese Stelle ist 
äusserst bezeichnend, weil hier einmal der Ausdruck Kirchengewalt 
nicht im Sinn von Schlüsselgewalt gebraucht ist, sondern die Com- 
petenz der Kirche auf dem äusserlichen Gebiet bezeichnet. Nach 
Höfling (S. 19 cfr. 124) muss sich die Kirche, sobald sie auf das 
zusserliche Gebiet übertritt, verfassen, und so kommt es zu einem 
rechtlichen Regiment der Kirche, aber dem widersprechen die schwa- 
bacher Artikel. Wir müssen uns vergegenwärtigen, dass es sich in 
Schwabach“ um die Aufstellung der Normen für die Visitation han- 
delt, es ist also bezeichnend, dass Visitation und Kirchenordnung 
nicht der kirchlichen Competenz zugewiesen werden, und das Wort 
„allein“ eingefügt ist, der Erlass der Kirchenordnung steht nicht 
in der Kirche Gewalt, sondern ist Sache der weltlichen Obrigkeit 
als auf dem äusserlichen Gebiet liegend (im Gegensatz zur Gewalt 
Christi), die Kirche bedient sich dann der erlassenen Ordnung. Le- 
diglich Erlass einer Armenordnung im Bereich der christlichen Liebe 
ist Sache der Kirche, freilich de facto ist ihr in Nürnberg auch dies 
von der weltlichen Obrigkeit abgenommen worden. Man wollte das 
Amt der Diakonen wieder ins Leben rufen !). Wenn die Kirche auf 
das Ausserliche Gebiet übertritt, so kommt es nicht dazu, ‚dass sie 
sich verfasst, sondern dass sie von der Obrigkeit als einem von aussen 
an sie herantretenden Kirchenregiment (ob dies rechtlicher Natur ist, 
wofür man den Ausdruck „Gewalt“ geltend machen könnte, ist eine 
andere Frage) verfasst wird. Wie die Obrigkeit dazu kommt, wird 
später zu zeigen sein, hier ist dies hervorzuheben, dass der Erlass 
einer Kirchenordnung in die Competenz der Obrigkeit gehört, und 
damit der erste Widerspruch zwischen der sächsischen und nürn- 
bergischen Kirchenordnung gegeben ist, denn nach der nürnberger 
Ordnung handelt die Obrigkeit nicht als praecipuum membrum ecclesiae 
von der Liebe getrieben, dies ist ausgeschlossen durch den Ausdruck: 
Gewalt der weltlichen Obrigkeit. Dasselbe, dass der Erlass der Kirchen- 
ordnung der Obrigkeit zufalle, besagt eine Stelle in einem Gutachten 
Spenglers über den Bann 2): Darauff ist zu sehen vnd achtung zu 
\ 
nde 
1) Artikel von den Kirchendienern Abs. 3 und 4. 
9) Nürnherger Stadtarchiv.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.