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nder erken
wurde Brenz hinzugezogen, der persönlich in Ausbach erschien, [er-
klärt sich am 27. Nov. (Montag nach Katharinae) dazu bereit !)] und
dem Gutachten der Ansbacher Theologen den Stempel seines Geistes auf-
drückte, so dass dasselbe späterhin dem Brenz allein zugeschrieben wird 2).
Dasselbe?) erklärt sich damit einverstanden, dass die Kirchenordnung
„in gemain ausgee“, jedoch solle die Vorrede ausführlich dem
Misverständnis wehren, als ob man durch die Kirchenordnung sich
die Frömmigkeit vor Gott verdiene, und als ob das Wesen der
Kirche in solcher Ordnung bestehe, ebenso tritt es der Nürnberger
Forderung bei, die Elevation aus der Kirchenordnung herauszulassen
und damit frei zugegeben, dass sie nicht wieder eingeführt‘ werde.
wo sie unterblieben, und bleiben möge, wo sie noch beibehalten sei.
Wegen des Banus äussert es sich übereinstimmend mit dem Gutach-
ten der Nürnberger Theologen*), dass die Handhabung desselben
aicht einen Schaden, sondern eine Unterstützung des weltlichen Re-
giments bedeute, allein in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes
der Kirche könne man damit zufrieden sein, ‚dass die Kirchenord-
nung nichts über den Bann festsetze. Denn man könne keinen
bannen, der seine öffentliche, Ärgernis erregende Sünde nicht bekannt
habe, oder derselben rechtlich überführt sei, nun aber sei die An-
meldung zum Sakrament, sowie die Privatbeichte gänzlich abgekom-
men, Niemand wolle sich von einem Kirchendiener strafen oder
mahnen lassen, und weiterhin fehle es den evangelischen Pfarrern
an einem Organ zu einem rechtlichen Prozess wider die öffentlich
Tasterhaften , denn die bischöflichen Consistorien stünden in Feind-
schaft wider die Evangelischen, die weltlichen Gerichte hielten gar
viel nicht für strafwürdig, und noch „vill weniger reumbt es sich.
das ein Pfarrer oder Kirchendiener aigens gewalts. fürnemens
1) Tom. XI, Nr. 14, abg. Pressel, Anecd. S. 112.
2) Die Räte des Markgrafen und der Nürnberger Rat an die Witten-
berger 17. Juli; Kolde, Analecta Luth. S. 179 ff. Dass von einem zwei-
ten Gutachten hier nicht die Rede ist, beweist Luthers Antwort, die sich
mit. den Punkten dieses ansbachischen. Gutachtens auseinandersetzt.
3) Abgedruckt bei Strobel, Miscellaneen II, S, 151 ff,
4) Nürnberger Stadt-Archiv. Spengleriana.
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