Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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getrieben unnuß TLeichtfertig gefhmeß, außgegoßen fchandbare wort 
und ungebühr zu vielmalen zu hHaber und zank unter den gefellen urs 
Tach geben.“ Dafür follen fie aber bei der Zufammenkunft nur die Hälfte 
auflegen und nur halbe Strafen zahlen. 
197. Nürnd. Kr.-M. S. I, L. 208, Nr. 7. 
198. Cbenda S. I. S. 209, Nr. 6. 
199. Summar. extr. a. a. D. f. 36, f. 37a, f. 38b. £. 41. 
200. N. Kr. S. I, L. 209, Nr. 5. 
201. Cbda. S. I, L. 208, Nr. 7. 
202. Kr.-A. G.-D. von 1535, f. 433 ah. 
203. Mlfo ungefähr um diefelbe Zeit, als die Rotgießermeifter 
von Lübeck, Braunfchweig, Magdeburg, Hannover u. f. w. ihre Befchlüffe 
gegen die SGefellen faßten (19. Nov. 1573), wobei auch der Nürnberger 
Sefjellen gedacht murde. Diefe follten von ihren gefhmwornen Meiftern 
eine XKundfchaft bringen; eS$ follte deswegen nach Nürnberg gefchrieben 
werden. Rüdiger, Gefellendokunente S. 566. Die norddeutfhHen 
Meifter jpreden von „4 gefmornen olderlüden und germeiftern.“ 
Schon Rüdiger Hatte die rätfelhaften germeifter mit einem Fragezeichen 
bedacht. FJım Nürnbergifhen Gandwerksrecht kommen fie nicht vor. 
Liegt nicht vielleicht ein Schreibfehler vor, und Toll e8 vielleicht ler- 
meifter heißen? 
204. So für die Beutler, Bürftenbinder, FeilenhHauer, Fafchner, 
Selötfchloffer, Slirtler, Geftleinmacher, Kammmader , Kannengießer, 
Mefferfchmiede, Nadler, Nagelfidhmiede, Neberfchmiede, Neftler, Piatt- 
tcd)foffer, Ringmacher, Sattler, Scheermefjerer, Scheibenzieher, Schleifer, 
Schreiner, Seiler, Sporer und Striegelmacher, Tafchner und SZirkel= 
iqhmiede. 
205. Nürnd. Kr.-A. G.:D. von 1535, ff 10; St.-M. HD. IN, 
L 786—88, 
206. SG. M. Nr. 5. Den Urtert fiehe im Anhang dr. V. Das 
Gewerbe der Schreiner ift übrigens erft fehr fpät ein gefdwornes 
Handwerk geworden, bis in das fechzehnte Yahrhundert war es in 
Nürnberg eine „freie Kunft“, die jeder betreiben durfte. Am 14. Sa: 
nuar 1511 3. B. befchließt der Rat: den fchreynern ift abermals abge: 
fayıt inen ordnung uud meifterftuck zegeben, damit eS ein gejhworn 
Hantwerk merd, dYwyl ir arbayt ein freye Kunft und dermaffen herkommen 
ift. Ratsprot. tom. 1510, Geft 13, f. Ba. Erft am 28. Oktober 1529 
erhalten fie „daS begert meifterftud und andere ordnung.” Ratsbücher 
XX, &S. 119. Die „freie Runit“ ftand, wie wir Ichon früher anae:
	        
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