Volltext: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

10 Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes. 
Erst bei Wiederverehelichung des Ueberlebenden ist abzutheilen, im All⸗ 
gemeinen analog dem nürnberger Rechte. 
Bei zweiter Ehe, wenn aus erster Ehe Kinder vorhanden sind, bleibt 
allgemeine Gütergemeinschaft ausgeschlossen und tritt Errungenschaftsgemeinschaft 
ein, sofern dies im Ehevertrag ausgemacht ist. 
Außerdem bekommt bei Vorabsterben des in zweiter Ehe lebenden Ehe— 
gatten der Ueberlebende in Ermanglung vertragsmäßiger Bestimmung lediglich 
Anen Kindstheil aus dem Nachlasse, zu dem die ganze Errungenschaft gerechnet wird. 
Errungenschaftshälfte und Kindstheil können niemals zugleich für den 
Ueberlebenden bedungen werden. 
Zu 5. 
Vorzugsrechte der nicht in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrauen 
hinsichtlich ihres Vermögens. 
Eine Ehefrau, welche zufolge Vertrages oder kraft Gesetzes mit ihrem 
Ehegatten nicht in Gütergemeinschaft lebt, hat binsichtlich ihres Vermögens 
folgende Vorzugsrechte: 
1. einen gesetzlichen Rechtstitel zur Erwerbung einer Hypo— 
thek auf den Immobilien des Ehemannes. 
Gemäß F. 12, Ziff. 6 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 hat die 
Ehefrau das Recht, „wegen ihres bei Eingehung der Ehe oder während der— 
selben eingebrachten Vermögens, wegen der aus dem Ehevertrage ihr zustehenden 
Rechte, wegen ihrer Entschädigungsansprüche rücksichtlich der mit ihrem Ehe— 
manne übernommenen Verbindlichkeiten und wegen Verwendung ihrer von dem— 
selben veräußerten Güter“ auf den Immobilien ihres Ehemannes kraft des 
Gesetzes und ohne daß dazu eine ausdrückliche Erklärung des Schuldners noth— 
wendig wäre, eine Hypothek zu erwerben. 
Dieser gesetzliche Rechtstitel allein bewirkt die Hypothek noch nicht, sondern 
es ist nöthig, daß die Ehefrau unter Bescheinigung ihrer Ansprüche den An— 
trag auf Hypothekeintrag beim Hypothekenamt einbringe. 
2. Ein weiteres Vorzugsrecht der Ehefrau ist der Anspruch auf Aus— 
sonderung. 
Die Ehefrau kann nämlich gegenüber den Conkursgläubigern ihres Ehe— 
mannes verlangen, daß die ihr eigenthümlich gehörigen Gegenstände aus der 
Conkursmasse ausgesondert werden, da die Conkursgläubiger aus Gegenständen, 
welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, auch nicht ihre Befriedigung ver— 
langen können. 
Dieses Aussonderungsrecht der Ehefrau ist mithin lediglich Ausfluß ihres 
Sondereigenthums, und wie in der bayer. Prioritätsordnung vom 1. Juni 
1822, 6. 3, Ziff. 4, so wurde es auch in der deutschen Conkursordnung vom 
10. Februar 1877, 8. 35 und 37 anerkannt, in letzterem Gesetze jedoch mit 
der Einschränkung: 
„daß die Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände, 
welche sie während der Ehe erworben hat, nur dann in 
Anspruch nehmen kann, wenn sie beweist, daß dieselben 
nict mit den Mitteln des Gemeinschuldners erworben 
sind.
	        
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