Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

zntgegengetreten; val. die Ratzerläffe über die Fragftücde der Zeugen 
vom 10. Febzuar 15257), Gerichtzordnung von 1549, die Verläffe 
yom 13. Mai 15562), 12. April 1557°), 1. Dezember 1570*), be= 
jonderS aber denjenigen von 1503, vgl. Anm. 9 unten am Ende. AlZ 
man aber 15715) die artikulierten Klagen einführte und glaubte 
damit „ein fehr nükliH und notwendiges Werk“ gethan zu Haben, 
da war der Verichleppung Thür und Thor geöffnet, und wenn biS- 
Hex „manche Rechtfertigung drei, vier oder mehr Sahre am Gericht 
anhängig blieb“, fo wurde das noch viel ärger, und jeit dem Berlaß 
vont 16. März 1574°) folgen fih die Magen ftändig. Sin Blick 
auf den Prozeß der Reformation von 1564, auf bie Darftellung 
bei Scheuxl, De judieiis?), oder in den HandfHriftlichen „Dis- 
eursus über die Nürnberger Reformation“ ®) zeigt die Berechtigung 
dexfelben: je zur Exzeption, Replik, Duplik und Triplik werden drei 
Termine von je vierzehn Tagen gewährt?); hHienad [pricht eventuell 
der Richter fHuldig, auf daz Libell, bezw. die Artikel zu antworten 
und etwa Defenfionalia vorzubringen; dann wieder die drei Termine 
ahnen, Bollftändige Sammlung derer... Additionaldekveten, 1773. 
S. 754. 
2) Chenda a. a. DO. S. 765. 
3) Chenda S. 767. 
‘) Ebenda S. 279. 
5) Der Berlak d. d. 1. Nov. 1572, SahHner a. a. OD. S. 237—244 Jagt: nach 
dem ein E. Rat im nächft verjHienenen Jahre unter anderen auch diefe Ordnung 
Hat publizieren lajjen, daß man Hinfüro artitulierte Qibello3 eingeben foNle; dies 
fann fih nur auf den Erlaß vom 5. Juni 1571, a. a. SD. S. 305, beziehen, Wo- 
nach die Advokaten und Prokuratoren, wenn überhaupt, aleich anfangz, die arti- 
fulierte Klage ftelen foNen. Scheurl, De judiciis cap. II 8 23 fagt, der arti: 
fulierte Prozeß fer gewohnHeitörechtlich eingeführt. Die Reformation von 1654 
ihöpft hier. aus dem ReichHsdeputationzabjchied von Speiex au8 dem Iahr 1600. 
Comment. a. a. ©. Bd. I S. 753 und 95. 
5) Sahner a. a. D. S. 261. 
7) cap. II 8 22. 
3) Nürnberger Stabtbibliothel Will 2° 400. 
3) Val. Erlak vom 1. Movemb. 1572, Sahner a. a. DO. S. 239 unter dem 
rubrum „Mikbrauch der Termine“ Über die gewohnHeitSımäkige Ausnüßung des 
Rontumazialverfahrens. Selbft als durch den jüngften ReihZabjhied von 1654 
dem artikfulierten Verfahren entgegengetreten wurde, behielt man e5 in Nürnberg 
6ei. Zu dem Berlaß von 1572 val. man auch Ihon denjenigen von 1503, Nürnb. 
Rreisarchiv, Ratzbuch VI S. 255: nachdem hiaher viele Sachen jcOHriftlih und 
aljo zu merklich langem Berzug gehandelt wurden und durch vielfältige Schriften 
und Rofitionalartikel gewachjen find, ift verlaffen worden, daß die Urteiler zu ermefjen 
Haben, wieviel Artikel notwendig find; die nichtnotwendigen jeien zu durmOftreichen 
und für jeden derfelben der Prokurator mit einem Schilling zu beftrafen.
	        
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