153
A
vor einem wohHlbejtallten Handelägericht Joll geführet werden“, unter
befonderer Berückfichtigung der Leipziger Handel8gerichtsordnung
gehandelt. Nachdem Mtarperger 1711 feine „Befchreibung der
Mejjen und JahHrmärkte“ veröffentlicht Hatte, nahın ihn 1713 der
Kurfürft von Sachen und König von Polen in feine Dienfte, wo er
neben der Vorlage von phantaftifdhen Projekten, die nidht ausgeführt
wurden, für die Einführung von Kommerzienkollegien thätig war
und felbjt den Titel Kommerzienrat führte!). Mehr aber al8 durch
jeine eigene praktijche Thätigfeit hat ex durch feine zahlreichen
Schriften für feine Ideen gewirkt. Insbefondere Hat er in der
1717 er/QOienenen „Befdohreibung der Banquen“?) die beftehenden
Einrightungen dargeftellt, fi ebenfalls für die PHoonfen’ {den
Morfhläge ausgefproden?) und fJolche „Iuftizbanken“ al3 Ayppellations-
itellen für Handelsgerichte empfohlen.
Yie jehr aber {Hon diejfe merkantiliftijdgHe Kidhtung an der
Aiege des deutfhen HandelSgerichtz Patenftelle vertritt, mag, ab=-
gefehen von den gegebenen Daten, darauS entnommen werden, daß
die Großkfaufleute zu Leipzig, weldhe das Handel2gericht inZ Seben
riefen, ja ebenfalls ein Kommerzienfollegium gründen wollten *) und
von ihren Geqnern, den Kramern, bitteren Spott hinnehmen mußten
über ihre Sucht, Kommerzienräte werden zu wollen ©).
Ss 38. Anhang. St, Gallen.
Anüpfen die merkantiliftifdhen Iuftizbanken eben]o wie das
Leipziger Handelageridht an die Nürnberger RKRatsdeputierten an,
jo zeigt ein anderes [päteres HandelSgericht, daZ von St. Gallen,
eine, ficher nicht zufällige, NamenSgleidhheit mit dem zweiten Faktor
de8 Nürnberger Handelsgerichts, den Marktvorgehern. Die erneuerte
NMarkt= und Wechjelordnung der Stadt St. Gallen®) von 1717 er-
fläxte, daß man die alten Marktordnungen (au Nürnberg be-
jaß, wie wir Jahen, feit 1560 feine Marktordnung) durchgejehen
Babe und hiernadh beitimme, daß die Marktvorgeher 7) Gewalt haben
1) Halle a. a. ©. S. 227.
2) Val. v. Pofdhinger, Sachjen a. a. D. Bd. I, S. 48, Preuken, Bd. I
S. 25: Marperger fei für daz Bankwelen im 17. Yahrhundert, was Hübner
oder Wagner für daz Heutige.
3) MW. a. D. S. 325.
4) S. oben S. 130.
5) Halfe a. a. OD. S. 228 Anm. 1, Biedermann a. a. D. S. 49.
6) Der in allen Fällen vorl. Bankier, 2. Teil, S. 497.
7) Art. IL 6.