Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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vor einem wohHlbejtallten Handelägericht Joll geführet werden“, unter 
befonderer Berückfichtigung der Leipziger Handel8gerichtsordnung 
gehandelt. Nachdem Mtarperger 1711 feine „Befchreibung der 
Mejjen und JahHrmärkte“ veröffentlicht Hatte, nahın ihn 1713 der 
Kurfürft von Sachen und König von Polen in feine Dienfte, wo er 
neben der Vorlage von phantaftifdhen Projekten, die nidht ausgeführt 
wurden, für die Einführung von Kommerzienkollegien thätig war 
und felbjt den Titel Kommerzienrat führte!). Mehr aber al8 durch 
jeine eigene praktijche Thätigfeit hat ex durch feine zahlreichen 
Schriften für feine Ideen gewirkt. Insbefondere Hat er in der 
1717 er/QOienenen „Befdohreibung der Banquen“?) die beftehenden 
Einrightungen dargeftellt, fi ebenfalls für die PHoonfen’ {den 
Morfhläge ausgefproden?) und fJolche „Iuftizbanken“ al3 Ayppellations- 
itellen für Handelsgerichte empfohlen. 
Yie jehr aber {Hon diejfe merkantiliftijdgHe Kidhtung an der 
Aiege des deutfhen HandelSgerichtz Patenftelle vertritt, mag, ab=- 
gefehen von den gegebenen Daten, darauS entnommen werden, daß 
die Großkfaufleute zu Leipzig, weldhe das Handel2gericht inZ Seben 
riefen, ja ebenfalls ein Kommerzienfollegium gründen wollten *) und 
von ihren Geqnern, den Kramern, bitteren Spott hinnehmen mußten 
über ihre Sucht, Kommerzienräte werden zu wollen ©). 
Ss 38. Anhang. St, Gallen. 
Anüpfen die merkantiliftifdhen Iuftizbanken eben]o wie das 
Leipziger Handelageridht an die Nürnberger RKRatsdeputierten an, 
jo zeigt ein anderes [päteres HandelSgericht, daZ von St. Gallen, 
eine, ficher nicht zufällige, NamenSgleidhheit mit dem zweiten Faktor 
de8 Nürnberger Handelsgerichts, den Marktvorgehern. Die erneuerte 
NMarkt= und Wechjelordnung der Stadt St. Gallen®) von 1717 er- 
fläxte, daß man die alten Marktordnungen (au Nürnberg be- 
jaß, wie wir Jahen, feit 1560 feine Marktordnung) durchgejehen 
Babe und hiernadh beitimme, daß die Marktvorgeher 7) Gewalt haben 
1) Halle a. a. ©. S. 227. 
2) Val. v. Pofdhinger, Sachjen a. a. D. Bd. I, S. 48, Preuken, Bd. I 
S. 25: Marperger fei für daz Bankwelen im 17. Yahrhundert, was Hübner 
oder Wagner für daz Heutige. 
3) MW. a. D. S. 325. 
4) S. oben S. 130. 
5) Halfe a. a. OD. S. 228 Anm. 1, Biedermann a. a. D. S. 49. 
6) Der in allen Fällen vorl. Bankier, 2. Teil, S. 497. 
7) Art. IL 6.
	        
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