Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Matrikel, Protokolle und Schriften ob; bei ihn Jfind (6.) die Boll- 
machten bei Strafe einzureigen, und er Hat (7.) die Protefte zu 
machen. Die Korporation Hat das Recht (8.), Diener zu beftellen 
(9.), Gelder aufzubringen (10.), auf der Börfe oder Jonft zu beraten 
11.) und gegenüber Fürft und Stadt zu betitionieren (12.). Be: 
züglidh des Gericht war sub 13. in einer gegenüber dem früheren 
Plane ftarf abge[Öwächten DBeftimmung bemerkt: Wenn fih Diffe- 
ventien, NMigverftändniffe oder Jrrungen unter un8 immatrikulierten 
Kaufleuten, ingleihen zwijdGen den Handlungsdienern und Jungen 
ereignen möchten, fo Jollen wir verpflichtet fein, biejelben denen 
oiefigen Kaufmannsältejlten oder aber nebft denenjelben einigen Sub- 
jefti3 derer übrigen Fmmatrikulierten zur gütliden Unterfucdhung 
und womöglih Vergleihung vorzulegen, ehe c8 zur Weitläufigkeit 
gerät. 
Zährend fonach der urfprünglidhe Plan mit den Ratsdeputierten 
und der umfaffenden Kompetenz an das Nürnberger und bezülg- 
(ic der übrigen Beifiker an das Bozener und Braunfhweiger 
Beifpiel anfnüpfte, ift hier die Kompetenz auf die des Breslauer 
Einigungsgerichts von 1672 Herabgedrüct. Diefe neue Faffung 
bürfte davon Herrühren, daß fiH inzwifdhen der Rat der Stadt 
Veipzig bereit erflärt Hatte, daz Handel8gericht jelbjt inZ Leben zu 
cufen, Jo daß für das Kollegium nur eine vermittelnde Stellung 
verblieb. 
Bon den Hbrigen Beftimmungen des Entwurfs feien noch die 
Befugnifje des Gerichts, ein eigenes Siegel zu gebrauchen (14.), die 
Makler und Güterbeftätter anzuftellen (15.), weiter die Straf- und 
Au8s|Olußbefugniz (19.) Hervorgehoben. Eine Güterbefjtätiger-Ord- 
gung wurde ebenfalls im Entwurf vorgelegt. 
Die Kommijjion arbeitete alle dieje Borlagen Meißig durch, 
entwarf eine Prozeß- und eine Wechfelordnung und ließ die Ent- 
mürfe den Kaufleuten zugehen, weldhe fihH mit Eingabe vom 1. Ofk- 
tober 1681*) ehr Xobend ausfpradgen und nur noch anregten, ob 
nicht au Handwerkaleute, die zu Ein- und Verkauf zu den Meljen 
fommen, der ProzeBordnung unterworfen werden Könnten, 3. SB. 
Tudmacher, Gerber, Schufter, und ob nidht beim modus citandi 
außer den Meifjen Erleichterungen für Einheimijche gewährt werden 
önnten. 
') 
YMiten a. a. DO. S. 233.
	        
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