Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

Drittes Kapitel. 
Frankfurt a. MM, Augsburg, Regensburg 
und Breslau, 
8 27. Franffurf a, M,, Augsburg und Regensburg. 
I. Die Bedeutung des Nürnberger Bankvamts für die Ge- 
1Oidhte des HandelSrecht8 liegt darin, daß durch dasfjelbe das 
Prinzip des italienijchen Konfulargerichtz in Deutjoland ein- 
geführt wurde, die des Bozener Merkantilmagiftrat8, daß das Betz 
jpiel des veronefer Miekgeridhts nachgeahmt, die ganze italient]dhe 
Inftitution zunächft auf dem Grenzboden wiederholt und von da 
au3 in DeutjOland populär gemacht wurde, biz fie dann zuerft .in 
HBraunfdweig und dann vor allem in Leipzig zum Ausbau 
gelanate. 
Indefjen hatte man fih au in DeutfOland fon vorher be- 
müht, gegenüber der Mijere des gewöhnliden Prozeffes im Handel 
zur vafcheren Erledigung zu gelangen, und hier fommen vor allem in 
Betracht Frankfurt, AugZburg, Regensburg und Breslau-— 
von den Seejtädten abgejehen, die befonder3 zu befprechen find. 
BezüglihH Zrankfurt5 erinnere ih an die oben!) erwähnte 
Einrichtung von Marktherren zur SchHlidhtung von Streitigkeiten 
wegen der Botenordnung 20. unter Äogide Nürnberg3. Dort 
jOeint ih aber die Inftitution nicht weiter entwickelt zu Haben. 
Die Jummarijdhe Geridhtsbarfeit bildete fih, wie wir ebenfalls be 
ceit3 hervorgehoben Haben?), in der Gericht8barkeit des Blrger= 
meijter& für geftändigte und Kiaquide Sachen aus. 
') Vgl. oben S. 69. 
?) Val. oben S. 39 und Anm. 4.
	        
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