Drittes Kapitel.
Frankfurt a. MM, Augsburg, Regensburg
und Breslau,
8 27. Franffurf a, M,, Augsburg und Regensburg.
I. Die Bedeutung des Nürnberger Bankvamts für die Ge-
1Oidhte des HandelSrecht8 liegt darin, daß durch dasfjelbe das
Prinzip des italienijchen Konfulargerichtz in Deutjoland ein-
geführt wurde, die des Bozener Merkantilmagiftrat8, daß das Betz
jpiel des veronefer Miekgeridhts nachgeahmt, die ganze italient]dhe
Inftitution zunächft auf dem Grenzboden wiederholt und von da
au3 in DeutjOland populär gemacht wurde, biz fie dann zuerft .in
HBraunfdweig und dann vor allem in Leipzig zum Ausbau
gelanate.
Indefjen hatte man fih au in DeutfOland fon vorher be-
müht, gegenüber der Mijere des gewöhnliden Prozeffes im Handel
zur vafcheren Erledigung zu gelangen, und hier fommen vor allem in
Betracht Frankfurt, AugZburg, Regensburg und Breslau-—
von den Seejtädten abgejehen, die befonder3 zu befprechen find.
BezüglihH Zrankfurt5 erinnere ih an die oben!) erwähnte
Einrichtung von Marktherren zur SchHlidhtung von Streitigkeiten
wegen der Botenordnung 20. unter Äogide Nürnberg3. Dort
jOeint ih aber die Inftitution nicht weiter entwickelt zu Haben.
Die Jummarijdhe Geridhtsbarfeit bildete fih, wie wir ebenfalls be
ceit3 hervorgehoben Haben?), in der Gericht8barkeit des Blrger=
meijter& für geftändigte und Kiaquide Sachen aus.
') Vgl. oben S. 69.
?) Val. oben S. 39 und Anm. 4.