Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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von diejen mit unterfOrieben !); aber au andere „im Handel wohl 
verjtändige und erfahrene“ Kaufleute geben die verlangten Sutadhten 
neben den Marktvorftehern und Adjunkten ?). Wie nahe dieje Er- 
golung von Kaufmännifhen Gutachten dem faufmännifdhen Schied8- 
gerichte Fommt und welchen Einfluß fie auf die Entwickelung der 
Handelsgerichte Haben mußte, ergiebt fih 3. B. au8 einer Bitte 
vom 7. Mai 16393): Weil beide Parteien erbötig find, iQ un: 
parteiifher, verftändiger Kaufleute judieio zu fubmittieren, wird um 
Sutadhten erfucht 2C.; die Marktvorfteher erklären aber, daß es hier auf 
den Beweis anfäme, und verweifen die Petenten an Schiedsrichter. Auch 
deshalb wird daz Gutachten wohl abgelehnt“), weil auf Hiefigem 
Aechfelplake (e3 Handelt ih um das Giro der AWechfelbriefe) nicht 
in usu. Die Anfragenden find meijt private Firmen und Recht8- 
gelehxte, aber au 3. B. Dezember 16425) Ratmannen der Stadt 
Breslau; andererfeitz werden auch Urteile zur Nachprüfung vor- 
gelegt °). Den Orten nach, woher diefe Gutachten erbeten werden, 
jinden wir neben Nürnberg alle bedeutenden. Handelspläke der da- 
maligen Welt: zwijden Genuefen und Benezianern”), zwifhen 
Beronejen, Venezianern und Regenzhurgern®), von 
Yranffurt, Hamburg, Amfterdam 20. wird das Sutacdhten 
der Marktvorfteher erbeten. So wird auch das Parere wohl von 
denjelben in italienijher. Sprache erteilt®), wie auch italientiche 
Parere mit überfendet werden. Überhaupt nimmt die Gewohnheit 
allmählich überhand, diefe Gutachten in einer Reihe von Handel8- 
jtädten zirkulieren und unterfhreiben zu laffen‘; fo werden wohl!) 
die Handelserfahrenen in den „Korrefpondentplägen“ um Gutachten 
erjucht; in einer anderen Sache wird mitgeteilt, daß in Frankfurt 
folgendermaßen, in Köln, AugzZburg, Hamburg, Wien, 
Antwerpen folgendermaßen ent{cdhieden wurde 11). Schließlich füge 
ich für die Bedeutung der Parere folgende Beifpiele an. Am 
1) Cbhenda S. 66 ff. 
?) Cbenda S. 108, 129 und oft. 
3) Cbenda S. 109 ff. 
‘) Chenda BS. IV S. 49. 
5) Chenda Bd. IV S. 124, ebenfo Innungen v. Regen 3 burg, Bd. IM S. 119. 
5) Cbhenda S. 315. 
7’) Cbhenda S. 232. 
3) 3b. IN S. 174. 
9) Bd. IN S. 84 und Sfter. 
10) Bd. IN S. 86. 
1) Bd. III S. 183. 
Zilberi®midt, Das deutighe HandelSgericht
	        
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