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Hans Sachs bedeutend herausgearbeitet, durch diese Heraus-
arbeitung werden die Erweiterungen bedingt, die das Fast-
nachtspiel aufweist,
4. Der unersetlich geitzhunger.
Die Erzählung von dem anvertrauten Gute findet sich,
abgesehen von denjenigen Parabelsammlungen, die hier nicht
in Betracht kommen !), in den lateinischen Gesta Romanorum
(ed. Oesterley Nr. 118), in Petrus’ Alfonsi Diseciplina clericalis
Nr. 16 und hieraus in Stainhöwels Esop. Nach dem deutschen
Texte Stainhöwels (Oesterley s. 303 f.) betitelt: „von gelt in
trüwe hand gelegt böslist mit kluoghait für ze komen“ hat Hans
Sachs sein Fastnachtspiel vom 5. Sept. 1551 gearbeitet und „der
unersetlich geitzhunger“ genannt (Goetze, Fastnsp. Nr. 32; Keller-
Goetze 14,154 ff.)?). Stainhöwel gibt seinen Personen keine Namen,
er bezeichnet sie nur allgemein als „der kouffmann“, „das alt
wyb“, „der burger“; Hans Sachs benennt sie daher selbst und
zwar mit Namen, deren Bedeutung ohne weiteres zu erkennen
ist: „Lutz Reichenburger“, der reiche burger, der alte „Sapiens“,
der junge „Simplicius“. Reichenburgers weib heisst Mara (aus
Maria ?), ihr Name erscheint nur im Personenverzeichnis,
Die Handlung bei Hans Sachs ist weiter ausgesponnen als
in der Vorlage, dies hängt zusammen mit zwei characteristischen
Aenderungen unseres Dichters, die er wiederum auf Grund der
ihm geläufigen Technik vornahm: Statt des alten, ehrbaren
Weibes bei Stainhöwel gibt Freund Sapiens dem Jüngling den
erfolgreichen Rat zur Wiedererlangung seines Geldes, ferner
hat Reichenburger bei Hans Sachs ein Weib, wovon die Vor-
lage nichts weiss, Die erste Aenderung hat einen doppelten
Grund, einmal gewinnt der Dichter durch sie wieder sein
Schema: Der alte, erfahrne gegenüber dem arglistigen, falschen
Freund, zwischen beiden der unerfahrene Jüngling (vgl. s.13),
ferner aber pflegt das „alte wyb“ bei Hans Sachs nicht die
Rolle einer Friedensstifterin und Beschützerin des Rechts zu
1) Ueber ihre Verbreitung vgl. Oesterley, Gesta Rom, s. 730 f. und Val.
Schmidt, Ausg. d. Disc. cler. s. 136 f.
2) Den zugehörigen Mg. vom 10, May 1540 s. Anh. s., V.
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