Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

81 
Vermögen nach der Klasse geben, welche diese trifft, und außerdem 
auf 3 Jahre ihr die Kost versichern; nur muß der Tochtermann 
wirklich Student oder Gelehrter sein. 
283) Bei Witwern oder Witwen mit Kindern steigert sich die Vermögens— 
Annahme von Gulden auf ebenso viele Thaler. 
24 und 25 behandelt die auswärtigen Schutzjuden und deren Vermögens— 
erhebung. 
26) Die Schutzjuden in Fürth dürfen Handel treiben mit Kram- und 
Spezereiwaren, Wein und Bier, sowohl im Hause als auf dem 
Schulhofe, dann auf auswärtigen Messen und Märkten; 
27) sich jüdischer und christlicher Musikanten, eigener Barbiere, welche 
—E 
für Christen arbeiten dürfen, bedienen; 
—A Hause bereiten; 
29) weil die Judenschaft von jeher bei Gemeinde-Versammlungen der 
Christen in Fürth 2 israelitische Deputierte berief, da sie mit den 
Christen herkömmlich Gemeinderechte und Nutzungen zugleich haben, 
auch gleichheitlich zu den Anlagen konkurrieren, so soll ihnen dieses 
Recht für die Folge gesichert sein. 
Die von der Judenschaft ganz gleichmäßig zu tragende Einquar— 
ierungslast dehnt sich auf den Sabbat aus, nicht aber der Nacht— 
wachtdienst, welcher reluiert werden muß. 
Wegen der reisenden Juden ist eine Garküche zu erbauen, wo sie 
untergebracht werden, weil namentlich Armere nicht ungebührlich lange 
ich in Fürth aufhalten und verbotenen Handel treiben sollen. 
Weil den Juden Feldbesitz verboten ist, so wird ihnen ein höherer 
Zinsfuß im Geldgeschäfte gestattet, und zwar bei Kapitalien über 
soo fl. 8 Proz., unter 100 fl. vom Gulden ver Woche ein Pfennig, 
bei Wechseln monatlich 1 Proz.; 
33) bei letzteren wird nach Nürnberger Wechselrecht gesprochen. 
345) Kauft der Jude entwendetes Gut, wovor sich wohl zu hüten sei, 
und er hat etwa hierin Verdacht, so muß er sich durch den Ausruf 
in der Synagoge schützen. Kann er überdies seinen Handel nicht 
rechtmäßig beschwören, so muß er das Gut unentgeltlich herausgeben. 
Juden dürfen Drähte und Schlagbäume oberhalb ihrer Häuser auf 
den Straßen ziehen und am Sabbat christliche Dienstboten zu ihren 
häuslichen Verrichtungen verwenden. 
Im Pferdehandel werden außer den 4 landesgebräuchlichen Haupt— 
mängeln, rotzig, räudig, haarschlächtig und gestohlen, auch das Kollern 
als Mangel erklärt. 
Partikulare Schutzbriefe werden gegen Taxe von 3 zu 3 Jahren er⸗ 
neuert. 
Bei Schuld-Kontrakten haben die Eheleute den domprobsteilichen Kon⸗ 
sens zu erholen, die Ehefrauen auf die benéficia juris zu verzichten, 
und besonders zu manifestieren, daß ihre Güter unler der Judenschaft 
niemand verhypotheziert oder versetzt sind. 
319
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.