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Nürnberg nicht allein in Ansbach, sondern auch in Bamberg Protest erhob.
Nach vergeblichen Protestationen wandte sich Nürnberg an den kaiserlichen
Fiskal und suchte auf Grund der Reichsgesetze die Entfernung der Juden
aus Fürth zu bewirken. Zu den alten Klagen brachte es neue, „die Juden
sind Verächter der christlichen Lehre, kaufen gestohlene Gegenstände, lassen
sich mancherlei Zolldefraudation zu Schulden kommen.“
Bamberg üieß sich aber vom Kaiser Marximilian II. 1573 das Recht
des Judenschutzes bestäligen. Die Urkunde vom 15. April lautet:
„Wir Marimilian ꝛc., daß wir hierauf mit Gnaden angesehen
solch uünterthänige Bitt', auch die Dienst so gedachter v. Lichtenstein
Domprobst und seine Vorfahren zu Bamberg ꝛc. uns oft willig erzeugt,
und darum ihm und seinen Nachkommen berührter Probstei gedachten
hergebrachten Gebrauch, Juden in dem, Flecken und Amt Fürth
zu halten, konfirmiert und bestätiget, auch wo von Nöten
darüber von neuem privilegiert und befreit haben ꝛc. ꝛc., und
wollen, daß obberührter hergebrachter Gebrauch kräftig und mächtig,
und seine Rachkommen an der Domprobstei sich daselbst frei gebrauchen,
nutzen und genießen, und Juden und Jüdinnen aufnehmen und halten
sollen von auler männiglich ungehindert, doch uns und dem hl. Reich an
unseren, insonderheit aber an deren anno 1548 zu Augsburg aufge⸗
richten Polizeiordnung und sonst männiglich an seinen Rechten und Ge—
rechtigkeiten unvergriffen und unschädlich.“
Durch das ausgesprochene bambergische Schutzverhältnis waren somit
die Juden in Fürth dem domprobsteilichen Amtmann, resp. der Domprobstei
aber nur so weit uͤnterworfen, als sie im Bereich des Gebietes desselben
wohnten, jene auf Ansbacher Gebiet resssortierten zur markgräflichen Re—
gierung; dieses einzelne Schutzverhältnis hatte aber auf der Juden allge—
meine kirchlich-politische Korporation keinen Einfluß. Diese genießt den be—
sonderen Schuͤtz und Frieden des Kaisers und bewegt sich in ihrem Innern
als Staat im Staate; sie kann sich als solche in gleichviel beliebige Ge—
meinden teilen, die von einander unabhängig sind, ihre Obrigkeit nach Gut—
dünken einsetzen, sich durch Synoden Gesetze geben, hat ihr eigenes Recht,
ihre eigene Gerichtsbarkeit und legt sich zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse
ihre eigenen Abgaben auf. Als Gesamt-Korporgtion erkennt die Juden—
gemeinde: αι
1) den Juden- oder Hochmeister der Judenschaft in Deutschland,
2) die uͤbrigen Judenmeister oder Rabbiner, als Repräsentanten und
Oberrichter in ihren Kreisen, welche durch keine Territorialgrenze ab—
geschieden sind.
So genießt nun auch die Judenschaft in Fürth seit 1553 und 1573
als kirchlich-politische Korporation und als ein, mitten in der christlichen
Gemeinde der Stadt abgeschlossenes Ganzes für seine einzelnen jüdischen
Gemeindeglieder:
1) den Schutz des Schutzherrn gegen eine bestimmte Abgabe,
2) die Fähigkeit, Verträge zu schließen,
3) die Fähigkeit, liegendes Gut zu erwerben, und