Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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Nürnberg nicht allein in Ansbach, sondern auch in Bamberg Protest erhob. 
Nach vergeblichen Protestationen wandte sich Nürnberg an den kaiserlichen 
Fiskal und suchte auf Grund der Reichsgesetze die Entfernung der Juden 
aus Fürth zu bewirken. Zu den alten Klagen brachte es neue, „die Juden 
sind Verächter der christlichen Lehre, kaufen gestohlene Gegenstände, lassen 
sich mancherlei Zolldefraudation zu Schulden kommen.“ 
Bamberg üieß sich aber vom Kaiser Marximilian II. 1573 das Recht 
des Judenschutzes bestäligen. Die Urkunde vom 15. April lautet: 
„Wir Marimilian ꝛc., daß wir hierauf mit Gnaden angesehen 
solch uünterthänige Bitt', auch die Dienst so gedachter v. Lichtenstein 
Domprobst und seine Vorfahren zu Bamberg ꝛc. uns oft willig erzeugt, 
und darum ihm und seinen Nachkommen berührter Probstei gedachten 
hergebrachten Gebrauch, Juden in dem, Flecken und Amt Fürth 
zu halten, konfirmiert und bestätiget, auch wo von Nöten 
darüber von neuem privilegiert und befreit haben ꝛc. ꝛc., und 
wollen, daß obberührter hergebrachter Gebrauch kräftig und mächtig, 
und seine Rachkommen an der Domprobstei sich daselbst frei gebrauchen, 
nutzen und genießen, und Juden und Jüdinnen aufnehmen und halten 
sollen von auler männiglich ungehindert, doch uns und dem hl. Reich an 
unseren, insonderheit aber an deren anno 1548 zu Augsburg aufge⸗ 
richten Polizeiordnung und sonst männiglich an seinen Rechten und Ge— 
rechtigkeiten unvergriffen und unschädlich.“ 
Durch das ausgesprochene bambergische Schutzverhältnis waren somit 
die Juden in Fürth dem domprobsteilichen Amtmann, resp. der Domprobstei 
aber nur so weit uͤnterworfen, als sie im Bereich des Gebietes desselben 
wohnten, jene auf Ansbacher Gebiet resssortierten zur markgräflichen Re— 
gierung; dieses einzelne Schutzverhältnis hatte aber auf der Juden allge— 
meine kirchlich-politische Korporation keinen Einfluß. Diese genießt den be— 
sonderen Schuͤtz und Frieden des Kaisers und bewegt sich in ihrem Innern 
als Staat im Staate; sie kann sich als solche in gleichviel beliebige Ge— 
meinden teilen, die von einander unabhängig sind, ihre Obrigkeit nach Gut— 
dünken einsetzen, sich durch Synoden Gesetze geben, hat ihr eigenes Recht, 
ihre eigene Gerichtsbarkeit und legt sich zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse 
ihre eigenen Abgaben auf. Als Gesamt-Korporgtion erkennt die Juden— 
gemeinde: αι 
1) den Juden- oder Hochmeister der Judenschaft in Deutschland, 
2) die uͤbrigen Judenmeister oder Rabbiner, als Repräsentanten und 
Oberrichter in ihren Kreisen, welche durch keine Territorialgrenze ab— 
geschieden sind. 
So genießt nun auch die Judenschaft in Fürth seit 1553 und 1573 
als kirchlich-politische Korporation und als ein, mitten in der christlichen 
Gemeinde der Stadt abgeschlossenes Ganzes für seine einzelnen jüdischen 
Gemeindeglieder: 
1) den Schutz des Schutzherrn gegen eine bestimmte Abgabe, 
2) die Fähigkeit, Verträge zu schließen, 
3) die Fähigkeit, liegendes Gut zu erwerben, und
	        
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