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Es mag ein zeitweiliges Memento mori für eine Kirchengemeinde
einen heilsamen Zweck haben; allein den Weg zur Kirche über halb oder
kaum bedeckte Graͤber, ja sogat über Gräber nehmen zu müssen, wo der Sarg
noch über die Oberfläche der Erde hervorragt, oder sehen zu müssen, wie
der Totengräber kaum halb verweste Leichen ausgräbt, und in bereit ge—
haltene Gräber zusammenscharrt, um nur die neuen Ankommlinge unter—
bringen zu können, das konnte man sicher keine Aufmunterung zum Besuche
des vffentlichen Gottesdienstes nennen, abgesehen von der ungesunden Ex—
halation eines Leichenackers an und für sich gerade noch an der Ecke des
frequentesten Stadtteiles, wo der unbedeutendste Nord-Westwind den ganzen
Leichendampf den nahen menschlichen Wohnungen zuführte.“ —
Um 1772 wurde der Friedhof unzureichend, so daß man oft genö⸗
tigt war, d Särge in einem Grabe übereinander zu stellen.
Die Gemeinde ließ 1772 den Kirchhof mit Sand überfahren, die
Gärten der Pfarrer, des Lehrers und Mesners mit Gewalt umhauen,
um Platz zur Erweiterung des Kirchhofs zu gewinnen.
Ba der damaligen Epidemie fanden die Beerdigungen nachts statt,
mit der Glocke wurde nur ein Zeichen gegeben. Die Beisetzleichen sollen
aus dieser Zeit stammen.
Im vorigen Jahrhundert mußten bei Abhaltung einer „Flor- oder
Standesleiche“ folgende Gebühren entrichtet werden:
10 fl. 55 kr. Pfarrgebühren, 4 fl. 3 kr. für den Flor, Ufl.
24 kr. jedem Geistlichen, je 1 fl. 12 kr. für den Flor jedem Kirchen⸗
diener bis auf dem Totengräber herab, 2 fl. 24 kr. jedem der beiden
Lehrer, 5 fl. 42 kr. dem Mesner, l fl. 30 kr. für den Lebenslauf,
1 fl. der Leichenbitterin für das Bitten der Weiber und noch 1fl.
12kr. für den Flor; statt des Flors trägt sie aber bei Anführung
der Weiberprozession ein grünes Tuch unter dem Arm; 6 fl. 30 kr.
für 6 Kutscher, 1fl. 830 kr. für den Leichenwagen, 3 fl. Trinkgeld
—0 fl. für Wein, 3 fl.
45 kr. für mürbes Brot, 2 fl. an 2 Aufwärtern, 36 kr. in die Büchse
der Armenschule, 80 kr. dem Bettelvogt, 12 fl. der Sarg, 48 kr.
Trinkgeld den Schreinergesellen, 4 fl. 51 kr. dem Totengraͤber, und
zwar Unfl. 12 kr. für den Flor, 2 fl. 80 kr. für das Grab, 30 kr.
den Handlangern, 39 kr. für das Aufstellen der Bahre.
Bei der Beerdigung eines Kindes wurden bezahlt:
5 efl. 25 kr. Pfarrgebühren, Jfl. 30 kr. dem Pfarrer für die Trauer—
kutsche, 12 kr. dem Kutscher, 30 kr. der Leichenbitterin, 10 kr. der
Kirche fürs Leichentuch, 25 kr. für den Lebenslauf, 12 kr. dem Pfarrer
für die Zitrone, 1 fl. den Trägern, 25 kr. dem Organisten, 1 fl. fürs
Särglein und 40 kr. fürs Gräblein.
Gerichtsarzt Dr. Hammer befürwortete 1785 die Verlegung des
Kirchhofes, stieß aber auf den Widerstand des größten Teils der Bevöl⸗
keruug. Der Kirchhof wurde 1789 erweitert und mit einer Mauer um—
geben. Das Geleitsamt derbot am 15. April 1797 die polizeiwidrige
Beerdigung innerhalb des Ortes und am 18. August wurde ein Platz an