fullscreen: Evangeliar – Nürnberg, STN, Cent. IV, 4

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Haare und sonstigen Abfälle darf nicht in den Räumen 
des Schlachthofes stattfinden. Ebenso sind Darm⸗ 
schleimereien und andere übelriechende Hantirungen, 
die nicht mit dem Schlachtgeschäst unmittelbar zu⸗ 
sammenhängen, sowie das Salzen der Häute dortselbst, 
berboten. Der Magistrat kann von diesem Verbote 
Ausnahmen zulassen. 
Das Salzen der Häute kann im Schlachthofe von 
der Schlachthofleitung zugelassen werden. 
824. 
Alle Kleidungsstücke, welche von den Schlachtenden 
vor und nach dem Schlachten abgelegt werden, sowie 
alle Werkzeuge und Gegenstände, welche nicht mehr 
zum Schlachten erforderlich sind, dürfen weder in den 
Schlachthallen, noch in auderen Räumen des Schlacht⸗ 
hofes untergebracht oder aufbewahrt, sondern müssen 
in dem hiefür bestimmten Aufbewahrungsraum des 
Schlachthofes abgegeben werden. 
Besonders unreine Kleider, Geräthe u. s. w. können 
von diesem Aufbewahrungsraum ausgeschlossen und 
müssen in diesem Fall von dem Besitzer sofort aus 
dem Schlachthofe entfernt werden. Fleisch, Eingeweide, 
Talg, Blut und alle thierischen Abfallstoffe dürfen 
nicht in den Aufbewahrungsraum für Kleider und 
Geräthe gebracht werden. 
Wer Kleider und Geräthe abzugeben hat, hat sich 
den für die Benützung dieses Raumes gegebenen 
Vorschristen unweigerlich zu fügen. Gebühren werden 
für diese Aufbewahrung nicht erhoben.
	        
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