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Haare und sonstigen Abfälle darf nicht in den Räumen
des Schlachthofes stattfinden. Ebenso sind Darm⸗
schleimereien und andere übelriechende Hantirungen,
die nicht mit dem Schlachtgeschäst unmittelbar zu⸗
sammenhängen, sowie das Salzen der Häute dortselbst,
berboten. Der Magistrat kann von diesem Verbote
Ausnahmen zulassen.
Das Salzen der Häute kann im Schlachthofe von
der Schlachthofleitung zugelassen werden.
824.
Alle Kleidungsstücke, welche von den Schlachtenden
vor und nach dem Schlachten abgelegt werden, sowie
alle Werkzeuge und Gegenstände, welche nicht mehr
zum Schlachten erforderlich sind, dürfen weder in den
Schlachthallen, noch in auderen Räumen des Schlacht⸗
hofes untergebracht oder aufbewahrt, sondern müssen
in dem hiefür bestimmten Aufbewahrungsraum des
Schlachthofes abgegeben werden.
Besonders unreine Kleider, Geräthe u. s. w. können
von diesem Aufbewahrungsraum ausgeschlossen und
müssen in diesem Fall von dem Besitzer sofort aus
dem Schlachthofe entfernt werden. Fleisch, Eingeweide,
Talg, Blut und alle thierischen Abfallstoffe dürfen
nicht in den Aufbewahrungsraum für Kleider und
Geräthe gebracht werden.
Wer Kleider und Geräthe abzugeben hat, hat sich
den für die Benützung dieses Raumes gegebenen
Vorschristen unweigerlich zu fügen. Gebühren werden
für diese Aufbewahrung nicht erhoben.