Bamberger unterstanden, den Diakonus Nußberger, welcher
auf der Kanzel eines Bischofs Amt und Stand dem Volke erklärt
hatte, nach der Predigt gefangen zu nehmen und in Herzogen⸗
zurach einzusperren.
a)
9)
)
6. Markaräfliche Eingriffe.
PBor Alters seien die bamberg-, nuͤrnberg- und markgräflichen
Mandate von dem Pfarrer nach der Kirche auf dem Kirchhofe
berlesen worden, jetzt wolle man dem Pfarrer befehlen, sie in
der Kirche nach der Predigt zu verlesen.
Hätten die Markgräflichen Fürther Brautleute wegen nicht ein—
gelöstem Eheversprechen vor das Ansbacher Konsistorium zitirt,
die Zitation an der Kirchenthüre angeschlagen, und obwohl die
Dompröbstlichen dieselbe herabgerissen, was ihnen nicht zustehe,
o sei doch daran recht geschehen.
Bamberg hätte sich nicht zu beklagen, daß die Markgräͤflichen
den Wirt zu Mannhof ob Bygamiam gestraft hätten, sondern
Nürnberg, denn die Kirchenordnung gebe der hohe Rat von
NRürnberg, dem allein das Recht über die Kirche und dem Pfarrer
zu Fürth zustehe.
7. Vfarrbesoldung und Pfarrlehen.
Der Pfarrer beziehe dafür, daß er in der Gemeinde das Umgeld
beschreibt, jährlich 8 fl, sonst keinen Kreuzer; außerdem hätte er nur den
Genuß des Bauernhofes mit Feldern, Wiesen uud Zehenten, aber dieser
sei domprobstl. Lehen, weshalb der Amtmann den Pfarrer Hitzler schon
dreimal habe zur Belehnung (1587) auffordern lassen, sogar seinerseits
den Besuch der Ehehaftsgerichte verlangt habe. Er hätte sich nicht belehnen
lassen und dagegen protestiert, worauf der Amtmann das Lehen für ver—
wirkt erklaäͤrt habe, weil Bamberg der Patron und Lehenherr sei, ihm
sonach das Vorschlagsrecht zustehe, während Nürnberg nur die jura
episcopalia habe, was das Pfarrbesetzungsrecht nicht aufhebe. Weil aber
der Domprobst seit der Reformation mit der Pfarrei nachlässig geblieben,
so hätte der Nürnberger Rat die Pfarrei besetzt, aber der Pfarrer würde
mit seiner Einnahme hingehalten, ihm helfe der Rat nicht, die Domprobstei
sei ohnedies sein Feind und die Gotteshauspfleger konnten ihm nicht helfen;
letztere bestünden wohl aus dompröbstlichen und nürnberg'schen Leuten zur
Haͤlfte, sie hören aber nur unter Vorsitz des Amtmanns die Kirchenrechnung
ab, und hätten selbst da Streit, weil sich die Nürnberger von dem Amt—
mann namens des Domprobsts, der oberster Gotteshauspfleger sein will,
nicht verpflichten lassen wollen, und die Nuͤrnberger Hauptleute dürfen ohne⸗
hin nie zur Rechnunasabhör. —
8. Vfarrers Karren.
Dieser sei von den Gotteshauspflegern um 18 fl. „zum Besten des
Ortes“ für den Pfarrer angeschafft, damit er auf die 14 Pfarrdörfer zur