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die Gemeindeherrschaft, den Kirchweihschutz, das Vogteirecht über die auf
den ehemaligen Kampfgerichtsplätzen erbauten Häufern, Zollfreiheit für
die in Fürth gefertigten Fabrikate und Brückenzoll rechnete, gesetzt
werden solle. Ansbach bekam Zoll- und Geleitszoll, Vogteirechie
über die ansbachischen Lehenshäuser, Ernennung des Wasenmeistels.
Die ansbach'schen Schutzverwandten erhielten das Gemeinderecht
zugesprochen.
Mit dem Vorbehalte der Rechte dritter — diese sind die Markgrafen
von Ansbach, Bischöfe von Bamberg, die Gemeinde Fuͤrth — wurde das
Urteil vom Kaiser bestätigt, welches Bamberg einen Vergleich nennen wollte.
Allein Brandenburgs Agnaten verweigerten den Konsenz, die Gemeinde
Fürth protestierte feierlich wo bleibt da noch der rechtliche Haltpunkt eines
Vergleiches! Bamberg selbst wollte diesen Verzleich später nicht anerkennen,
was zur Genüge aus seinen Deduktioren von 1774 und 1791 hervorgeht.
Suchte es ja in der Deduktion von 1774, Abschnitt X. ä. 172 „diesen
Vergleich als unverbindlich für das Hochstift darzustellen, auch gab es
auf die vom Reichshofrat am 9. November 1791 verlangte Erklärung
„ob es den Vergleich anerkennen wolle oder nicht“ — keine Antwort.
Das Kammergericht — als allein kompetente und selbst vom
Reichshofrat als solche anerkannte Gerichtsstelle in dieser Sache gab endlich
am 27. Oktober 1766, also nach 176 Jahren, ein Urteil ab,
„vermöge dessen Brandenburg von den bisherigen Ladungen absolviert,
die von Bamberg prätendierte Obergerichtsbarkeit und' Landeshoheit
in Fürth aber fuͤr nicht erwiesen erklärt wur e.
Eine Deklaration vom 23. Juni 1775 erkennt aber diesen Spruch
nur wieder als „in possessorio, nicht aber „in potitoriot erlassen
an und zwar
„daß durch das Urteil von 1766 dem Hause Brandenburg das jus
territoriale noch nicht zugesprochen sei, sondern jedem Teil nur fein
Besitz vorbehalten bliebe.“
„Brandenburg war aber diesmal ebenso schnell als Bamberg 1715,
d. h. es entzog der Domprobstei die volle Gerichtsbarkeit, die Judenschutz
gelder und die Amtswage, die Gefälle von c. 9000 fl. jährlich und beschränkte
den domkapitlischen Beamten, welcher nur nameuns der Ansbacher
Regierung die vogteiliche Gerichtsbarkeil über die domkapitlischen Unterthanen
verwalten durfte, auf Lehengefälle und andere kleine Einkommen.“
Was Gerichte wohl nie geordnet hätten, ordnete auf einmal die
Politik. Verzehrend und versengend sandte die französische Revolution ihre
Strahlen über die Hunderte von deutschen Staaten, Grafschaften ꝛc. Ver
Reichshofrat, welcher 1720, 1721, 1722, 1778, 1789 und noch 1791
seine Kommissionen zur Erecution des inkompetenten Urteils von 1715 und
des Rezesses von 1717 aneiferte, wurde plötzlich stille, ebenso verhielt sich
Bamberg passiv; es war keine Zeit zu Deduͤktionen.
Durch die Regierungsabtretung des Markgrasen Karl Alexander an
die Krone Preußens 1793 gingen die Immediatunterthanen zu Fürth,
Zoll und Geleit, Lnndesoet und Obergerichtsbarkeit über sämtliche,
sowohl Mediat- als Immediatangehörige auf Preußen über.