Metadaten: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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kurzen Teilnahme an dem froͤhlichen Kreise begrüßt. Die sämtlichen Lehrer 
fanden sich, nach schon vorher getroffener Anordnung, im engeren Kreise 
zu einem kl. Souper im Weißengarten ein. 
Hiemit schloß die Feier des 30jähr. Bestehens der kgl. Realschule, 
eine Feier, welche hinsichtlich ihres äußern Glanzes hinter den Festlichkeiten 
aäͤhnlicher Schulen anderer Städte leider zurückstand. 
Die von dem Komité behufs Gründung einer Stipendienstiftung 
zur Erinnerung an das 50jährige Jubiläum gesammelten Gelder wurden 
dem kgl. Rektore im Betrage von 14 200 /c übergeben. Der vom Komitoé 
eingereichte Statutenentwurf erhielt unterm 21. Juli 1884 die königliche 
Genehmigung. Aus den Statuten heben wir folgendes hervor: 
8 1. 
Zur bleibenden Erinnerung an die Feier des 50jährigen Bestehens 
der kgl. Realschule wird eine Stipendienstistung unter dem Namen 
Jubiläumsstiftung für die kgl. Realschule Fürth 
gegründet. 
Die Stiftung ist eine selbstständige örtliche Wohlthätigkeitsstiftung 
mit dem Rechte der Persönlichkeit. 
82. 
Der Grundstock der Stiftung wird aus freiwilligen Beiträgen gebildet, 
ist unangreifbar und wird bei dem Stadtmagistrate devponiert. 
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Zweck der Stiftung ist die Verwendung des alljährlich nach Abrechnung 
J etwaigen Verwaltungskosten verbleibenden Zinserträgnisses in folgender 
deise: 
a) Das kgl. Rektorat der Realschule ist ermächtigt, alljährlich Beträge 
bis zur Gesamthöhe von 100 MC gegen abzulegende Abrechnung 
aus den Renten zu erheben, um hieraus nach seinem Ermessen würdigen 
und bedürftigen Schülern aller Klassen der Anstalt auch während 
des Schuljahres eine Unterstützung, sei es in Barem oder in 
Beschaffung von eigentümlich zu überlassenden Lehrmitteln, gewähren 
zu können. 
Der übrige Teil der Jahresrenten ist zu Stipendien in Bargeld für 
bedürftige und würdige Schüler der kgl. Realschule Fürth, bezw. einer 
etwa an deren Stelle durch organische Verfuͤgung tretenden hiesigen 
öffentlichen Lehranstalt für gewerblichen und kommerziellen Unterricht, 
zu verwenden. Diese Stipendien sollen nicht unter dreißig 
Mark und — besondere Fälle ausgenommen — nicht über 
einhundert Mark betragen und können nur solchen Schülern 
zugewendet werden, welche die Werktagsschulpflicht bereits über— 
schritten haben. 
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4. 
Die Verwaltung der Stiftung steht unter der gesetzlichen Aufficht 
und die Verleihung der Stipendien steht einem Verwaltuüngasraie zu.
	        
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