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kurzen Teilnahme an dem froͤhlichen Kreise begrüßt. Die sämtlichen Lehrer
fanden sich, nach schon vorher getroffener Anordnung, im engeren Kreise
zu einem kl. Souper im Weißengarten ein.
Hiemit schloß die Feier des 30jähr. Bestehens der kgl. Realschule,
eine Feier, welche hinsichtlich ihres äußern Glanzes hinter den Festlichkeiten
aäͤhnlicher Schulen anderer Städte leider zurückstand.
Die von dem Komité behufs Gründung einer Stipendienstiftung
zur Erinnerung an das 50jährige Jubiläum gesammelten Gelder wurden
dem kgl. Rektore im Betrage von 14 200 /c übergeben. Der vom Komitoé
eingereichte Statutenentwurf erhielt unterm 21. Juli 1884 die königliche
Genehmigung. Aus den Statuten heben wir folgendes hervor:
8 1.
Zur bleibenden Erinnerung an die Feier des 50jährigen Bestehens
der kgl. Realschule wird eine Stipendienstistung unter dem Namen
Jubiläumsstiftung für die kgl. Realschule Fürth
gegründet.
Die Stiftung ist eine selbstständige örtliche Wohlthätigkeitsstiftung
mit dem Rechte der Persönlichkeit.
82.
Der Grundstock der Stiftung wird aus freiwilligen Beiträgen gebildet,
ist unangreifbar und wird bei dem Stadtmagistrate devponiert.
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3
Zweck der Stiftung ist die Verwendung des alljährlich nach Abrechnung
J etwaigen Verwaltungskosten verbleibenden Zinserträgnisses in folgender
deise:
a) Das kgl. Rektorat der Realschule ist ermächtigt, alljährlich Beträge
bis zur Gesamthöhe von 100 MC gegen abzulegende Abrechnung
aus den Renten zu erheben, um hieraus nach seinem Ermessen würdigen
und bedürftigen Schülern aller Klassen der Anstalt auch während
des Schuljahres eine Unterstützung, sei es in Barem oder in
Beschaffung von eigentümlich zu überlassenden Lehrmitteln, gewähren
zu können.
Der übrige Teil der Jahresrenten ist zu Stipendien in Bargeld für
bedürftige und würdige Schüler der kgl. Realschule Fürth, bezw. einer
etwa an deren Stelle durch organische Verfuͤgung tretenden hiesigen
öffentlichen Lehranstalt für gewerblichen und kommerziellen Unterricht,
zu verwenden. Diese Stipendien sollen nicht unter dreißig
Mark und — besondere Fälle ausgenommen — nicht über
einhundert Mark betragen und können nur solchen Schülern
zugewendet werden, welche die Werktagsschulpflicht bereits über—
schritten haben.
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4.
Die Verwaltung der Stiftung steht unter der gesetzlichen Aufficht
und die Verleihung der Stipendien steht einem Verwaltuüngasraie zu.