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8. 43.
Die Hauptwache ist bestimmt:
1) alle speciellen Anordnungen und Verfügungen des
Magistrats in Beziehung auf den Dienst aufzu—
nehmen;
die für besondere Dienstleistungen und zur Unter—
drückung vorfallender Sicherheits- Störungen und
Ercesse in einzelnen Fällen erforderliche Mann—
schaft abzugeben;
die Meldungen sämmtlicher Patrouillen und Wacht—
vosten, dann der zu außerordentlichen Dienstlei—
stungen commandirten Polizeisoldaten aufzunehmen
und zu sammeln;
4) die eingebrachten Arrestanten zu übernehmen.
Es werden zu diesem Behufe auf der Haupt—
wache folgende Dienstbücher geführt:
a) ein Ordrebuch, in welches alle mündlich ertheilten
Verfügungen einzutragen, die schriftlichen aber vor—
zumerken und gehörig zu adnumeriren sind;
b) ein Tagebuch über die Dienstleistungen der Po—
lizeimannschaft und deren Anzeigen nach geeig—
netem Formulare;
») eine Zusammenstellung, resp. Sammlung aller an
die Polizeiwache mitgetheilten Signalements von
verdächtigen Individuen.
8. 44.
Der Commandant der Hauptwache hat zunächst
dafür zu sorgen:
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