Volltext: 1517-1525 (Band 1)

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Christ sein will, dass er sich Vater, Mutter, Bruder, Schwester 
und sovielmehr grosser Herren Gunst und Gnad verzeihen muss. . .“ 
Er empfahl, bei der alten Behauptung zu bleiben: Sie seien 
Christen, die weder auf Luther noch auf einen andern Menschen 
getauft sind; was Leib und Gut betreffe, sollen die Städte K. 
M. allen unterthänigen Gehorsam und Dienstbarkeit, soviel ihnen 
möglich ist, leisten. Was ihr Gewissen belangt, nähmen sie 
allein Christum für ihren Seligmacher, dabei gedächten sie bis 
ins Grab zu verharren, 
Für die Ausschussverhandlungen giebt er folgende Gesichts- 
punkte an: Am besten sei es, keinen endlichen Beschluss zu 
fassen, sondern zu warten, wie sich die Läufte schicken wollen; 
desto mehr würde (Gottlob) das Wort Gottes ausgebreitet und 
wurzelt also, dass nachmalen nichts darwider fürgenommen 
werden mag. Ein Conzil zu verordnen hat einen guten Schein, ist 
aber gefährlich, denn was die Beschlüsse und acta der Concilien 
bisher Frucht geschafft, wie sie auch zu vielen Malen öffentlich 
wider die hellen, klaren Worte Gottes beschlossen und wider 
einander gehandelt haben, ist offenbar und in den geistlichen 
Rechten unwidersprechlich zu finden; dieselben werden auch 
nicht gehalten, wie es billig sein sollt. sondern durch den grössten 
Feind des Evangeliums. 
So weiss ein jeder, wie sich der päpstliche Legat auf dem 
letzten Reichstag erzeiget, denn erstlich will er kein frei 
concilium, zum andern nicht gedulden, dass solches durch 
K. M. oder die Reichsstände, sondern allein durch den 
Papst fürgenommen wird, zum dritten solches nicht in Deutsch- 
land, sondern in der Lombardei thun. —Beschliesst ein 
Conzil das, was dem Worte Gottes gemäss ist, so ist das un- 
nötig, weil das Wort Gottes klar und lauter vor Augen ist, 
seinen Beschluss wider das Wort Gottes ist niemand anzunehmen 
schuldig. Doch hält Spengler ein freies Conzil als momentane 
Hülfe für statthaft. Das Edikt von Worms erkennt er durch 
den Nürnberger Abschied von 1523 als aufgehoben, er empfiehlt 
einfach, bei diesem zu beharren. 
Am 4. April erfolgte der Beschluss über die Religionsfrage. 
In Anbetracht der kaiserlichen Mahnung sollte das Wormser 
Edikt so weit als möglich ausgeführt werden, doch” sei es gut, 
bei‘ dem‘ Legaten‘ um ein "allgemeines oder ein Nationalconzil 
anzuhalten. Ein Gutachten der Städte1), das aber wirkungslos 
blieb, hatte im Geiste Spengler’s den lutherischen Standpunkt 
vertreten. Es erwähnte das Edikt gar nicht und bestand auf dem 
letzten Reichstagsabschied; Veränderungen desselben würden Auf- 
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iy Richter. S. 105. Förstemann. S. 150.
	        
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