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ihre Bitte um Bedenkzeit bedeutet ward, dass zu einer Beschluss-
fassung die Beistimmung der beiden ersten Stände genüge, ver-
weigerten sie entrüstet ihre Genehmigung und forderten die
kleineren, nicht anwesenden Städte auf, ihre Beschwerden nach
Nürnberg einzusenden. Trotz dieses Zwiespaltes verhandelte
man im Ausschuss über die Beschränkung der Monopolien
und über den ÖGrenzzoll auf alle aus- und eingehenden
Waren; über letzteren hatte sich der Kaiser in einem Schreiben
an das Regiment günstig geäussert. Das’ Gutachten des Aus-
schusses wollte die Handelsgesellschaften belassen, nur sollte
durch ein Capitalmaximum von 50,000 Gulden ihrer Allein-
herrschaft gesteuert werden und ihnen überhaupt nicht mehr
als drei Lager zu halten gestattet sein. Ein Nürnberger Rat-
schlag !), der sich über das Gutachten des Ausschusses verbreitete,
milderte es etwas; das Capital sollte auf 70,000 erhöht, die Zahl
der Niederlassungen aber möglichst vermehrt werden. Der
Handel der Reichsverwandten mit Portugal dürfe nicht verboten
werden; denn hierdurch, wie überhaupt durch das Verbot der
Monopolien, verliere das Reich den Nutzen an das Ausland.
Vor allem sei eine Frist für die Ausführung zu setzen, um
Verluste zu vermeiden. Um diese Zeit reichten die Städte samt
einigen Fürsten und Herren ein Gesuch um Verringerung des
Steueranschlages ein; es ward abgelehnt, aber man verhandelte
doch mit den Städten weiter, als sie sich erboten, ihre Ein-
kommenregister zur Unterstützung der Petition vorzulegen.
Endlich Mitte Januar 1523 ward die Beschwerdeschrift 2),
die schon vor Beginn des Reichstages geplant, und zu der
mittlerweile auch von den kleinen Städten Material eingelaufen
war, eingereicht. Die Städte beklagten sich, dass sie im Reichs-
tag nicht Sitz und Stimme hätten und beschwerten sich ferner,
über die langsame Justiz gegen Landfriedensbrecher, über ihre
zu hohe Belastung mit Reichssteuern, über die vielen neuen
Zollstätten, über schlechte Münze, am meisten über die Unord-
nung der geistlichen Jurisdiktion. Ueber letzteren Punkt waren
die Städte besonders erbittert, weil ihr Streben nach Ausbildung
der Landeshoheit in ihren Gebieten stets von den Bischöfen
durchkreuzt ward. Nürnberg hatte dem Bischof von Bamberg
allerdings schon vieles abgerungen, so brauchte zum Beispiel
kein Einwohner in geringeren Sachen vor dem Bischof selbst
zu erscheinen, sondern dieser war verpflichtet, durch Bevoll-
mächtigte in der Stadt selbst Gericht halten zu lassen.
Die Antwort der Stände (24. Jan.) auf die Beschwerdeschrift,
‘) Ratschlag der Monopolien halber K. A. N. R. T. A. 1522/23.
?) Redlich a. a. O., S. 134 ff. Klüpfel, Urkunden II, S. 238 ff.