Volltext: Albrecht Dürer

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4) Beim Schmücken der Gräber, sowie bei Entfernung 
des Schmuckes sind die Wege rein zu halten und alte Kränze, 
Blumen ꝛc. an den hiefür bestimmten Raum im Friedhofe zu 
schaffen oder schaffen zu lassen. 
5) Jede Beschädigung oder Beschmutzung der im Friedhofe 
aufgestellten Monumente, der Gräber, Brunnen, Bassins, sowie 
jede Beschädigung der Anpflanzungen, das Abreißen von Blumen, 
das Betreten frischer Gräber und der Rasenpartien und jede 
Verunreinigung des Friedhofes und der dazu führenden Ein— 
gänge ist verboten. 
6) Verboten ist ferner: 
jede Störung der Ruhe im Friedhofe und während der 
Leichenfeierlichkeiten in dessen nächster Umgebung, soweit eine 
Unterbrechung der Ruhe durch den öffentlichen Verkehr auf den 
am Friedhofe sich hinziehenden Wegen und durch die Bewirtschaftung 
der in der Umgebung des Friedhofes befindlichen Grundstücke 
nicht unvermeidlich ist; 
jede Störung der Leichenfeierlichkeiten, sowie jedes Aerger— 
erregende, ungebührliche Benehmen; 
das Tabakrauchen bei Beerdigungen und Leichenkondukten; 
das Mitnehmen von Hunden in den Friedhof; 
jede Unterbrechung oder Hemmung eines Leichenzuges; 
das Feilhalten von irgend welchen Gegenständen im Fried— 
hofe oder in dessen Eingängen und Einfriedigungen, insoferne nicht 
der Stadtmagistrat Nürnberg besondere Genehmigung hiezu er— 
teilt hat. 
J 
7) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben 
nicht nur Wegweisung aus dem Friedhofe sondern auch nach 
Umständen Strafverfolgung auf Grund der allgemeinen Straf— 
gesetze, insbesondere nach 88 166—-168, 304, 360 Ziffer 11 
des Strafgesetzes, Art. 61 Ziffer 8, Art. 83 Ziff. 8, Art. 95 
des Polizeistrafgesetzbuches zur Folge. 
Erlassen am 25. September 1879. 
Betrieb der 
im Bezirke 
der Stadt 
Nürnberg ge—⸗ 
1) Der Besuch des Kirchhofes, sowie des Leichenhauses —XcXc — 
dortselbst ist nur von 6 Uhr morgens an vom 1. März bis St. Johan— 
1. Oktober und von 8 Uhr morgens an in den übrigen Monaten nd 
bis zum jeweiligen Garausläuten gestattet, sonst aber, insbe- u. St. Peter. 
sondere zur Nachtzeit, untersagt. 
Der Eintritt in die Leichensäle und das Sektionszimmer 
ist außer dem amtlichen und ärztlichen Personale nur den nächsten 
11. Auf Grund der Art. 61Ziffer 3, 83 Ziff. 3 und 95 
des P.St. G. B.
	        
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