Objekt: Festschrift gewidmet den Teilnehmern an der 32. Wanderversammlung Bayerischer Landwirthe in Nürnberg vom 12.-14. Mai 1895

27 
Gegend sonst nicht begegnete. 1686 wurde dann der Kislingshof selbst 
noch in zwei Teile zerlegt. Soweit unsere Nachrichten über den Wirt— 
schaftsbetrieb auf dem Kislingshof zurückgehen, war er ein Regiebetrieb. 
Das Spital hatte einen Vogt oder Hofmeister auf dem Hofe sitzen, der die 
Verwaltung führte und die gebauten Erzeugnisse an das Spital abliefern 
mußte. Der Hofmeister wie die Hofmeisterin hatten bei dem Antritte 
ihres Dienstes zu geloben und zu schwören, in allen Dingen dem Spital 
treu und gewähr) zu sein. Die Felder, Wiesmatten und Gärten, die 
zum Hofe gehören, sollen sie demselben nicht entziehen lassen. Mit den 
zugeordneten Ehehalten?), Knechten, Maiden und Taglöhnern sollen sie 
bei ordentlichem Feld- und Ackerbau zur rechten Zeit und Weil düngen, 
pflügen, eggen, säen, pflanzen und verrichten, was denn zur Feld- und 
Bauersarbeit gehört und die Notdurft zu Hof und Feld erfordert, auch 
alles Haupt- und andere Vieh, Rinder, Kühe, Pferde, Hühner und Hennen 
nit gebührlicher Wartung der Fütterung, Hutweid, Stallmiets) den Sommer 
uind Winter ohne Verwahrlosung zum getreusten versehen, auch alle 
Frucht vom Feld und anderem Bau, es sei an Getreid oder Schmalsaat, 
»der an Milch, Schmalz, Käse, Flachs, Hanf, Rüben, Kraut, an Eiern, 
ungen und alten Hühnern oder anderem Geflügel, kurz alles, was man 
auf dem Hofe bauen und auferziehen kann, zu Gut den Armen im Spital 
zu bequemer Zeit förderlich überantworten, von allem nichts an ihren 
oder ihrer Gefreundeten oder Fremder Nutzen und Genuß wenden, sondern 
sich ihrer bessimmten Besoldung und Atzung sättigen lassen. Der Hof— 
meister und die Hofmeisterin sind ferner verpflichtet, alle Ehalten, Tag— 
löhner, und wer denn auf dem Spitalhof zu dienen gedingt und bestellt 
wird, wie von Alters her, in gebührlicher Regierung und Atzung zu halten, 
sie zu rechter Zeit zu und von der Arbeit zu ordnen und außer ihnen 
keinen Fremden oder Verwandten auf dem Spitalhof zu herbergen und 
hnen weder Essen, Trinken noch Unterschlupf zu gewähren. Sie sollen 
endlich mit Feuer und Licht behutsam umgehen und in alle Wege des 
Spitals Frommen fördern und seinen Schaden wenden. 
Diese Hofmeisterpflicht, die in solcher Form i. J. 1562 erlassen 
wurde, blieb nicht lange in Kraft, da 8 Jahre später der Spitalhof vom Schäf— 
hof getrennt und jeder als Zinslehen vererbt wurde, das erste Mal ohne 
Handlohn. In Zukunft aber, wenn diese Höfe vererbt oder sonst im Besitz 
verändert oder in andere Hände gebracht würden, sollten sie, jeder be— 
sonders, verhandlohnt werden „vermög der Erbbrief im Gewölb.“ Gerade 
durch den Umstand, daß das Spital die Bewirtschaftung seines Hofs auf 
eigene Rechnung durch einen Hofmeister betrieb, sind wir in den Stand 
gesetzt, eine nähere Einsicht in die Wirtschaftsverhältnisse zu nehmen, als 
sie die Höfe mit eigenem Betrieb gestatten. 
RPergeben. 2) Dienstboten. 3) Futter.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.