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Gegend sonst nicht begegnete. 1686 wurde dann der Kislingshof selbst
noch in zwei Teile zerlegt. Soweit unsere Nachrichten über den Wirt—
schaftsbetrieb auf dem Kislingshof zurückgehen, war er ein Regiebetrieb.
Das Spital hatte einen Vogt oder Hofmeister auf dem Hofe sitzen, der die
Verwaltung führte und die gebauten Erzeugnisse an das Spital abliefern
mußte. Der Hofmeister wie die Hofmeisterin hatten bei dem Antritte
ihres Dienstes zu geloben und zu schwören, in allen Dingen dem Spital
treu und gewähr) zu sein. Die Felder, Wiesmatten und Gärten, die
zum Hofe gehören, sollen sie demselben nicht entziehen lassen. Mit den
zugeordneten Ehehalten?), Knechten, Maiden und Taglöhnern sollen sie
bei ordentlichem Feld- und Ackerbau zur rechten Zeit und Weil düngen,
pflügen, eggen, säen, pflanzen und verrichten, was denn zur Feld- und
Bauersarbeit gehört und die Notdurft zu Hof und Feld erfordert, auch
alles Haupt- und andere Vieh, Rinder, Kühe, Pferde, Hühner und Hennen
nit gebührlicher Wartung der Fütterung, Hutweid, Stallmiets) den Sommer
uind Winter ohne Verwahrlosung zum getreusten versehen, auch alle
Frucht vom Feld und anderem Bau, es sei an Getreid oder Schmalsaat,
»der an Milch, Schmalz, Käse, Flachs, Hanf, Rüben, Kraut, an Eiern,
ungen und alten Hühnern oder anderem Geflügel, kurz alles, was man
auf dem Hofe bauen und auferziehen kann, zu Gut den Armen im Spital
zu bequemer Zeit förderlich überantworten, von allem nichts an ihren
oder ihrer Gefreundeten oder Fremder Nutzen und Genuß wenden, sondern
sich ihrer bessimmten Besoldung und Atzung sättigen lassen. Der Hof—
meister und die Hofmeisterin sind ferner verpflichtet, alle Ehalten, Tag—
löhner, und wer denn auf dem Spitalhof zu dienen gedingt und bestellt
wird, wie von Alters her, in gebührlicher Regierung und Atzung zu halten,
sie zu rechter Zeit zu und von der Arbeit zu ordnen und außer ihnen
keinen Fremden oder Verwandten auf dem Spitalhof zu herbergen und
hnen weder Essen, Trinken noch Unterschlupf zu gewähren. Sie sollen
endlich mit Feuer und Licht behutsam umgehen und in alle Wege des
Spitals Frommen fördern und seinen Schaden wenden.
Diese Hofmeisterpflicht, die in solcher Form i. J. 1562 erlassen
wurde, blieb nicht lange in Kraft, da 8 Jahre später der Spitalhof vom Schäf—
hof getrennt und jeder als Zinslehen vererbt wurde, das erste Mal ohne
Handlohn. In Zukunft aber, wenn diese Höfe vererbt oder sonst im Besitz
verändert oder in andere Hände gebracht würden, sollten sie, jeder be—
sonders, verhandlohnt werden „vermög der Erbbrief im Gewölb.“ Gerade
durch den Umstand, daß das Spital die Bewirtschaftung seines Hofs auf
eigene Rechnung durch einen Hofmeister betrieb, sind wir in den Stand
gesetzt, eine nähere Einsicht in die Wirtschaftsverhältnisse zu nehmen, als
sie die Höfe mit eigenem Betrieb gestatten.
RPergeben. 2) Dienstboten. 3) Futter.