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Gewerbe- und Straßenpolizei
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4. Aus Anlaß des Verweilens Seiner Königlichen Hoheit des Prinzregenten Ludwig
„on Bayern und Allerhöchst dessen Familie dahier am 28. 29. und 30. Juli 1913 wurde für
diese 3 Tage eine besondere ortspolizeiliche Vorschrift als Verkehrsordnung erlassen.
5. Für die Dauer des Volksfestes, vom 29. August bis 8. September 1913, bestand
eine besondere Vorschrift.
6. Für die Nachmittagsstunden zwischen 83 und 6 Uhr der beiden Sonntage vor
Weihnachten wurde in beiden Berichtsjahren eine besondere Bestimmung erlassen über den Verkehr
in folgenden Straßen: in der Königstraße, an der Museumsbrücke, in der Plobenhofstraße,
in der Fleischbrücke, in der Kaiserstraße, auf der Insel Schütt, auf den beiden Karlsbrücken,
in der Spitalgasse und in der Bindergasse. Für den Radfahrverkehr waren diese Wege
Jjesperrt. Bezüglich des Fuhrwerks- und Personenverkehrs wurde für die genannten Stunden
die gleiche Anordnung wie im Vorjahre getroffen. Siehe Verwaltungsbericht 1908 S. 540.
Radfahrwesen. Die oberpolizeilichen Vorschriften über das Radfahrwesen haben
in den Berichtsjahren keine Anderung erfahren. Siehe Verwaltungsbericht 1908 S. 540.
Ausgestellt wurden 373114074 Fahrkarten gegen je2 M Gebühr und 8961177
Fahrkarten als zweite Ausfertigungen für in Verlust geratene Karten gegen eine Gebühr
‚on ie 50 8.
Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Über die erlassenen Bestimmungen siehe den
Berwaltungsbericht 1910 S. 108 ff.
Auch in den beiden Berichtsjahren mußte einer Anzahl von Kraftfahrzeugführern der
Führerschein teils auf Zeit teils überhaupt entzogen werden, da sie den gesetzlichen Anforderungen
iicht mehr genügten.
Am Schlusse des Jahres 1918 waren in Nürnberg zum Verkehr auf öffentlichen
Wegen und Plätzen zugelassen: 395 Personenwagen, 123 Personenräder, 258 Lastwagen,
Lasträder; im ganzen 781 Kraftfahrzeuge.
Ende des Jahres 1914 konnte eine Übersicht infolge des Krieges nicht gefertigt werden.
Sffentliches Fuhrwerk. Auf Seite 110 ff. des Verwaltungsberichts 1910 sind die
Anderungen besprochen, welche die Vollzugsvorschriften zur Fuhrwerks- und Gebührenordnung
exfahren haben. Eine weitere Anderung ist auf Seite 117 des Verwaltungsberichts 1912
jervorgehoben.
In den Berichtsjahren sind wiederum einige Anderungen zu verzeichnen.
1. Auf der Ostseite der Königstraße zwischen den Anwesen Haus Nr. 83 bis 91
ürfen in der Zeit von 6 Uhr früh bis 12 Uhr nachts 2 öffentliche Kraftwagen und 2 öffent—
che Pferdefuhrwerke aufgestellt werden. Im übrigen ist das Aufstellen von Fahrzeugen in
»er ganzen Königstraße und vor dem Grandhotel (am Königstorgraben und an der Bahn—
vofstraße) verboten. Soweit das Aufstellen von öffentlichen Fahrzeugen untersagt ist, ist
ediglich das vorübergehende Anhalten der Fahrzeuge, wenn sie bestellt sind, soweit und
olange das Anhalten zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgöästen unumgänglich notwendig
st, gestattet. Stets fällt unter das Verbot auch das Aufstellen vor Wirtschaften zum Zwecke
»er Einkehr des Wagenführers.
2. Um den wiederholt geäußerten Wünschen der Bewohner der Marfeldgegend
entgegenzukommen, wurde die Errichtung eines Warteplatzes für 2 öffentliche Fuhrwerke
im Laufertor und die Anbringung einer Tafel mit der Aufschrift „Warteplatz für öffentliche
Fuhrwerke“ beschlossen.
Auch wurde einem Antrag der Fuhrwerksbesitzer gemäß der Warteplatz am Wein—
markt an die Südseite der Moritzkapelle verlegt und der Warteplatz am Theresienplatz
aufgelassen, weil zum Fortbestand desselben durch diese Veränderungen kein Bedürfnis
mehr gegeben war.