Metadaten: Bis zur reformatorischen Thätigkeit in Altenburg (Band 1)

Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 98] 
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Löhne sämtlicher an der Arbeit befindlichen Meister, Gesellen und Tage- 
löhner berechnet sind. Hierzu schreibt der Baumeister die in der nächsten 
Woche fälligen Zahlungen für Materiallieferungen und besondere Arbeiten, 
läfst sich sodann den Gesamtbetrag des Wochenbedarfs in der Losung- 
stube ausbezahlen und zählt das zur Löhnung bestimmte Geld in kleine 
Büchsen, deren jede den Wochenlohn eines Arbeiters aufzunehmen be- 
stimmt ist, und die dementsprechend für die verschieden gelohnten Gewerke 
verschieden gezeichnet sind. Mit diesen Büchsen, die ihm von einem 
Tagelöhner in einer verschlossenen Lade nachgetragen werden, geht er 
am nächsten Vormittag in Begleitung des Schaffers von einer Arbeits- 
stätte zur andern, ruft die Arbeiter zusammen und giebt jedem seine 
Büchse, indem er fragt, wieviel Stunden der Empfänger in der vergangenen 
Woche von der Arbeit gefehlt habe. Für jede versäumte Stunde werden 
dem Handwerker 2 %, dem Tagelöhner 1 5 abgezogen. Etwaige Über- 
stunden hingegen werden unterschiedslos mit 2 5% vergütet. Die im Korn- 
burger Steinbruch beschäftigten Steinmetzen und die zu besonderen Diensten 
verwendeten Tagelöhner erhalten einen Zuschufs von 3 4, bezw. 1 A pro Tag. 
$ 2. Die Überwachung der vorhandenen Bauwerke. 
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Der Aufsicht des Baumeisters sind sämtliche städtische Bauwerke 
unterstellt, damit er darüber wache, dafs die an ihnen sich zeigenden 
Schäden rechtzeitig beseitigt und die ihnen von aufsen drohenden Ge- 
fahren abgewehrt werden. Wir vergegenwärtigen uns die sich hieraus 
ergebenden Einzelaufgaben, indem wir die Hochbauten, die Wasserbauten 
und die Strafsenbauten gesondert betrachten. 
1. Die Hochbauten. Zur Konservierung der Stadtbefestigungen 
mufs der Baumeister darauf sehen, dafs die durch sie hindurchgehenden 
Wasserabflüsse jederzeit und namentlich bei Frostwetter offen gehalten 
und dafs die Fallgitter, Thore und Thüren nebst den dazu gehörigen 
Schlössern alljährlich mindestens einmal geschmiert werden. Im Winter 
läfst er den Schnee von den Mauern und vor den Thoren wegfegen, und 
das Eis bei den Fallgittern über der Pegnitz aufhacken, damit die Sperr- 
vorrichtungen ihren Zweck erfüllen können, die Durchgänge passierbar 
bleiben und das Mauerwerk beim Eintritt der Schneeschmelze nicht unter 
allzugrofser Feuchtigkeit leide. Er läfst ferner, so oft es not thut, die 
Zwinger und Gräben samt den von den Türmen in sie einmündenden 
Aborten räumen und kontrolliert in den „versperrten“ Türmen die Fenster, 
Thüren und Öfen, in den Wächterstuben das Inventar, die Aufzüge und 
die Glockenseile. Bei den sonstigen öffentlichen Gebäuden, den Zinshäusern
	        
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