Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 98]
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Löhne sämtlicher an der Arbeit befindlichen Meister, Gesellen und Tage-
löhner berechnet sind. Hierzu schreibt der Baumeister die in der nächsten
Woche fälligen Zahlungen für Materiallieferungen und besondere Arbeiten,
läfst sich sodann den Gesamtbetrag des Wochenbedarfs in der Losung-
stube ausbezahlen und zählt das zur Löhnung bestimmte Geld in kleine
Büchsen, deren jede den Wochenlohn eines Arbeiters aufzunehmen be-
stimmt ist, und die dementsprechend für die verschieden gelohnten Gewerke
verschieden gezeichnet sind. Mit diesen Büchsen, die ihm von einem
Tagelöhner in einer verschlossenen Lade nachgetragen werden, geht er
am nächsten Vormittag in Begleitung des Schaffers von einer Arbeits-
stätte zur andern, ruft die Arbeiter zusammen und giebt jedem seine
Büchse, indem er fragt, wieviel Stunden der Empfänger in der vergangenen
Woche von der Arbeit gefehlt habe. Für jede versäumte Stunde werden
dem Handwerker 2 %, dem Tagelöhner 1 5 abgezogen. Etwaige Über-
stunden hingegen werden unterschiedslos mit 2 5% vergütet. Die im Korn-
burger Steinbruch beschäftigten Steinmetzen und die zu besonderen Diensten
verwendeten Tagelöhner erhalten einen Zuschufs von 3 4, bezw. 1 A pro Tag.
$ 2. Die Überwachung der vorhandenen Bauwerke.
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Der Aufsicht des Baumeisters sind sämtliche städtische Bauwerke
unterstellt, damit er darüber wache, dafs die an ihnen sich zeigenden
Schäden rechtzeitig beseitigt und die ihnen von aufsen drohenden Ge-
fahren abgewehrt werden. Wir vergegenwärtigen uns die sich hieraus
ergebenden Einzelaufgaben, indem wir die Hochbauten, die Wasserbauten
und die Strafsenbauten gesondert betrachten.
1. Die Hochbauten. Zur Konservierung der Stadtbefestigungen
mufs der Baumeister darauf sehen, dafs die durch sie hindurchgehenden
Wasserabflüsse jederzeit und namentlich bei Frostwetter offen gehalten
und dafs die Fallgitter, Thore und Thüren nebst den dazu gehörigen
Schlössern alljährlich mindestens einmal geschmiert werden. Im Winter
läfst er den Schnee von den Mauern und vor den Thoren wegfegen, und
das Eis bei den Fallgittern über der Pegnitz aufhacken, damit die Sperr-
vorrichtungen ihren Zweck erfüllen können, die Durchgänge passierbar
bleiben und das Mauerwerk beim Eintritt der Schneeschmelze nicht unter
allzugrofser Feuchtigkeit leide. Er läfst ferner, so oft es not thut, die
Zwinger und Gräben samt den von den Türmen in sie einmündenden
Aborten räumen und kontrolliert in den „versperrten“ Türmen die Fenster,
Thüren und Öfen, in den Wächterstuben das Inventar, die Aufzüge und
die Glockenseile. Bei den sonstigen öffentlichen Gebäuden, den Zinshäusern