Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Mnhang, 
offizielle Ausgabe gedruct von Hieronymus DHölzel eridhien 
1503; ijeit diejer Ausgabe folgt dem ITitelregifter auch ein 
ulphabetiidhes Inhaltsregifter, urlprünglidh von Joh. Tucher 
(1428 — 1491) ausgearbeitet. 
m Jahre 1514 erhielten 3 Herren des Rats (Kon: 
cab Imhof, Lazarus Holzidhuher und Nikolaus 
Haller), 3 Schöpfen des Stadtgericht? (Sebald Schreier, 
Wilhelm Dörrer und Barthol. Haller) nebit 5 Kon 
jufenten (Dr. Ulrich Nadler, Dr. Peter Dözler, Dr. Jos 
bann Prozer, Dr. Chriftoph Scheurl und Majlilius 
Plenninger) den Auftrag zur Durchficht und Ergänzung 
der Meformation, nachdem jich der Kat bereits 1506 unter 
Vermittlung Willibald Pyrkheimers an den Senat zu 
Benedig mit Biıte um Mitteilung der dort beftehenden Ge: 
icge gewendet und von Venedig ein coampendium legum 
ac ordinum Reip. Venetae de tutelis pupillorum er: 
halten hatte. So kam die dritte offizielle vom Nürnberger 
Yürger Friedrich Peupus gedructe Ausgabe 1521 oder 
1522 — mit einen Holzichnitttitel, der von Dürer fein foll, 
jein Monogramnm aber nicht trägt — zu ftande; den vene. 
Hanijchen Grundlägen war hierbei fein Einfluß eingeräumt; 
noch auffälliger ift, daß auch „die Drdnung des Kofters 
St. Cgidien in Nürnberg“ von 1478 unberückfichtigt blieb. 
Diele HNHetormation von 1522 nebit den inzwilchen ge: 
nacdhten Zuläßgen — icon in Jahre 1530 fingt Hans 
Sachs in jeinent Yadeker-Vobipruch der ftatt Nürnberg: 
„hr Gejeß und Reformation 
Sft fürgefchrieben jedermann. 
Aljo ein ehrjam Wweijer Mat 
Selb ein fleißıg Ausjehen hat 
Auf feine Bürger aller Ständ 
INit ordentlichem Regiment 
Guter Statut und Polizei 
Biütiag ob alle Iyramnei.”
	        
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