Inhaltsverzeichnis: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Bweiter Teil. Zweiter Abichnitt. 
Sit, XXXIV Le. Diff. RU. Bd. XXXVI S, 259. 
DAGE, vom 31. Januar 1871. Wölfern II S. 175. 
an der gejeblichen Alimentationspflicht der Eltern wird aber 
hierdurch nichts geändert, 
Bl. f. RA. Bd. XIN S. 58, 
wie jolde auch nicht durch unmürdiges 
aufgehoben wird. 
Ob. Lb.Ger, Kaljel, Urteil vom 2. Dezember 1880. 
Seuff. Arco. Bd. XXXVII S. 62. 
Nicht aber hört das Nußknießungsrecht der Eltern durch 
die Verheiratung der Kinder auf; Zit, XXXIV Gel. 6 Abi. 2 
verbietet den Kindern, die Büter, daran die Eltern Deilit 
und Genuß haben, vor deffen Beendigung zu begeben, ver: 
faufen oder etwas darauf zu befennen; Sit. XXIX Ge). 5 
Xbl. 2 [äßt ein Teftament der Kinder nur joweit zu, als 
le den DBeifiß und Senuß der Eltern hierdurch nicht ent- 
leben, ringern oder beichweren. 
Yayer © 1922) 
28. Zeilungsgrundjäße, Überlofung und CEin- 
itandsrecht. 
Nür bie endliche 3ziffermäßige Feltiebung des Kinder 
vermögens bei der Realteilung ijft nicht die Heit des Todes 
des einen Ehegatten allein maßgebend, vielmehr find die 
“Brunner, EC. L., De usufructu conjugis superstitis 
in bonis conjugis defuncti institutione separatae oecono- 
miae vel nuptiis liberorum jure Norimbergensi non tollendo. 
Mltdorf 1800. S. 16.
	        
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