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unterschieden und es gibt Grade ihrer äussern Grösse, sowie
es Grade ihrer innern Strafbarkeit gibt.
Die erste Abstufung gibt uns den Unterschied zwischen
Staats- und Privatverbrechen. Diese sind solche, bei welchen
Privatpersonen und deren Rechte den Gegenstand des Ver-
brechens ausmachen. Sie treffen daher den Staat selbst nicht
unmittelbar, sondern beleidigen ihn nur insoferne, als er die
Rechte der Einzelnen zu schützen übernommen hat, und, wenn
diese Handlungen nebst ihren Wirkungen gemein werden
sollten, der Staat selbst und dessen Zweck aufgehoben
würde. Allein auch diese Verbrechen sind doch wieder dem
Grade nach unterschieden, je nachdem die Rechte, die sie
verletzen, wichtiger oder unwichtiger, und die Handlungen
dem Staate schädlicher oder unschädlicher sind. Die unterste
Stufe nehmen daher die Verletzungen der Ehre ein, auf sie
folgen die Verletzungen des Eigentums, über diesen stehen die
Verletzungen des Körpers, die höchsten sind die Verbrechen
gegen das Leben. — Die Staatsverbrechen!) bestehen in sol-
chen Handlungen, bei denen der Staat selbst der unmittelbare
Gegenstand der Beleidigung ist. Dass diese schwerer als Privat-
verbrechen sind, ist wohl leicht zu begreifen. Denn der Staat
ist eine notwendige Bedingung des rechtlichen Zustandes und
des Schutzes aller Rechte‘ der gesamten Bürger. Die Rechte
des gesamten Staates, durch welchen die Ausübung der Rechte
aller Einzelnen möglich wird, sind daher viel heiliger und ihre
Verletzung weit strafbarer als die Beleidigung, welche bloss
die Rechte der Privatpersonen zum‘ Gegenstande hat. Allein
auch. aus dem Grunde sind ‚sie grösser, weil sie‘ in seiner un-
mittelbaren Beziehung auf der Existenz des Staates stehen,
und‘ ihrem Begriff und Wesen nach nicht bloss eine entfernte
und mittelbare, sondern die nächste und unmittelbare Ursache
von der Zernichtung der bürgerlichen Gesellschaft sind.
Kritik.
Feuerbachs Rechtsphilosophie, deren ganzen Inhalt diese
kurze Abhandlung bei weitem nicht zu erschöpfen vermochte,
ist der selbständigste Teil seines philosophischen Lebenswerkes.
Zwar ist er auch hier in dem Banne Kants und der Aufklärung
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') Philos,-jurist. Untersuchung über das Verbrechen des Hochverrats,