Objekt: Anselm von Feuerbach, der Jurist, als Philosoph

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unterschieden und es gibt Grade ihrer äussern Grösse, sowie 
es Grade ihrer innern Strafbarkeit gibt. 
Die erste Abstufung gibt uns den Unterschied zwischen 
Staats- und Privatverbrechen. Diese sind solche, bei welchen 
Privatpersonen und deren Rechte den Gegenstand des Ver- 
brechens ausmachen. Sie treffen daher den Staat selbst nicht 
unmittelbar, sondern beleidigen ihn nur insoferne, als er die 
Rechte der Einzelnen zu schützen übernommen hat, und, wenn 
diese Handlungen nebst ihren Wirkungen gemein werden 
sollten, der Staat selbst und dessen Zweck aufgehoben 
würde. Allein auch diese Verbrechen sind doch wieder dem 
Grade nach unterschieden, je nachdem die Rechte, die sie 
verletzen, wichtiger oder unwichtiger, und die Handlungen 
dem Staate schädlicher oder unschädlicher sind. Die unterste 
Stufe nehmen daher die Verletzungen der Ehre ein, auf sie 
folgen die Verletzungen des Eigentums, über diesen stehen die 
Verletzungen des Körpers, die höchsten sind die Verbrechen 
gegen das Leben. — Die Staatsverbrechen!) bestehen in sol- 
chen Handlungen, bei denen der Staat selbst der unmittelbare 
Gegenstand der Beleidigung ist. Dass diese schwerer als Privat- 
verbrechen sind, ist wohl leicht zu begreifen. Denn der Staat 
ist eine notwendige Bedingung des rechtlichen Zustandes und 
des Schutzes aller Rechte‘ der gesamten Bürger. Die Rechte 
des gesamten Staates, durch welchen die Ausübung der Rechte 
aller Einzelnen möglich wird, sind daher viel heiliger und ihre 
Verletzung weit strafbarer als die Beleidigung, welche bloss 
die Rechte der Privatpersonen zum‘ Gegenstande hat. Allein 
auch. aus dem Grunde sind ‚sie grösser, weil sie‘ in seiner un- 
mittelbaren Beziehung auf der Existenz des Staates stehen, 
und‘ ihrem Begriff und Wesen nach nicht bloss eine entfernte 
und mittelbare, sondern die nächste und unmittelbare Ursache 
von der Zernichtung der bürgerlichen Gesellschaft sind. 
Kritik. 
Feuerbachs Rechtsphilosophie, deren ganzen Inhalt diese 
kurze Abhandlung bei weitem nicht zu erschöpfen vermochte, 
ist der selbständigste Teil seines philosophischen Lebenswerkes. 
Zwar ist er auch hier in dem Banne Kants und der Aufklärung 
& 14/15 
') Philos,-jurist. Untersuchung über das Verbrechen des Hochverrats,
	        
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