fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Beibringung dieser Ausweise kann nicht mehr berücksichtigt 
werden. 
15) Auswärtige Käufer haben die auf dem Viehmarkte 
erkauften Viehstücke beim Export der Kontrole an der Aus— 
gangsstation zu unterstellen; gleiches haben diejenigen Händler, 
welche Viehstücke vom Markte abtreiben, zu beobachten. 
Wird diese Kontrole versäumt, so ist für fragliche Vieh⸗ 
stücke der Aufschlag zu bezahlen. 
16) Die bei dem Import verabfolgten Poletten müssen 
auf Verlangen jederzeit den kontrolierenden Polizei⸗Organen 
vorgezeigt und denselben unweigerlich alle diejenigen Aufschlüsse 
gegeben werden, welche zur Beurteilung des Vollzugs dieser 
Vorschriften notwendig sind. 
Zu diesem Zwecke ist denselben insbesondere auch der 
Zutritt zu den Geschäftslokalitäten, Kellern, Fleischgewölben 
und Stallungen zu gestatten. 
17) Zur Sicherung des Fleischaufschlages und der in 
die Stadtkasse fließenden Geldstrafen find die städtischen Organe 
befugt, die eingebrachten aufschagspflichtigen Tiere, sowie 
defraudiertes Fleisch und Fleischwaren mit Beschlag zu belegen. 
Ortspol. Vorschr. vom 24. Mai 1876. 
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Kontrole und 
Sicherung 
des Fleisch⸗ 
aufschlags. 
6342. Auf Grund des Art. 41 Abs. 3 der Gemeinde-Orduung. 
1) Wer aufschlagspflichtige Tiere, Fleisch, Fleischbestand— 
teile und Fleischfabrikate auf einer durch die Fleischaufschlags— 
ordnung verbotenen Straße oder einem verbotenen Wege ein— 
bringt; — wer Tiere oder Gegenstände dieser Art, welche auf 
einer erlaubten Straße (Ziff. 7 der Fleischaufschlags-Ordnung) 
eingebracht wurden, nicht bei der nächstgelegenen Aufschlags— 
Kontrol-Station anmeldet und vorzeigt, wer bei Erstattung 
dieser Anmeldung die Abwiegung des eingebrachten Fleisches 
und die Beantwortung der aus Rücksichten der Kontrole zu 
stellenden Fragen grundlos verweigert; — wer im Falle der 
Ziff. 10 der Fleischaufschlagsordnung die dort vorgeschriebene 
Kontrole vereitelt oder die ihm obliegende Anzeige unterläßt; 
Wwer von aufschlagspflichtigen Tieren oder Fleischwaren, 
welche mittels der Bahn, per Kanal oder Post hier angekom— 
men sind, die nach Ziff. 13 der Fleischaufschlagsordnung an— 
geordnete Anmeldung bei der nächstgelegenen Aufschlags-Kontrol— 
Station, bzw. der Aufschlagseinnehmerei unterläßt oder die 
Vorlage der dort geforderten Ausweise verweigert; — wer den 
kontrolierenden Polizei-Organen die Vorzeigung der bei dem 
Import aufschlagspflichtiger Tiere oder Fleischwaren erhalte—
	        
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