Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

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zu seinem gutt erkennen und geben; der mag alzdan auff 
dasselb 2) gericht komen und sein anleit wider nemen mit 
urteil, das wurt im erteilt, und das er solchs seinem wi- 
dertaill durch ein kuntbrieff vom langericht verkund, wo 
5aber einer die anleit nit wider nimpt, wie obstet, wenn %) 
dan die sechs wuchen und drei tag aufz sein, so sol der- 
selb anleiter, der di anleit verkünt hat, vor gericht auff 
sein aid sagen, wohin und wen er di anleit thun hab ®), 
und di anleitzettel, die im ®) aufz dem landgericht geben 
ojst, für landgericht bringen. fint sich dann, das die zeit 
verschinen ist, wie vorstet, und kein antwurter engegen 
ist, so das landgericht auffsten will, alzdan mag 9) der 
clager oder sein anwalt sein fursprech fragen lassen, ob 
man im icht®) billich gen seinem ®) widerteill vollung 
15 erkenn auff laut seiner clag; das wurdet im erkant. alsdann 
sol der lundschreiber den vollungbrief nicht hinaufzgeben 
bifz auff das nechst landgericht darnach, so es auffstett, 
ob der beclagt auff dasselb gericht kem und sein ehafft 
beweiset, wie recht ist, darzu sol er gelassen werden, 
zo kumpt %) aber nimantz ®) auff dasselbig %) gericht, so sol 
man im sein vollung hinaufzgeben, und so derselbig volbrieff 
zu zehen jaren get, so sol man 9) den [Fol. 53 b] ver- 
newen %®) vor dem landgericht mit der meldung ®), er hab 
ervolte gerechtigkeit nach weifzung !%) seins vollbrieffs, der 
25 mach 191) sich verjoren 2), und unkrefftig werden, ob man 
in den icht 1%) billich vernewe '%!), darmit sein erclagte 
gerechtikeit in krefften bleib; das wurt im erteilt. des sol 
im der landschreiber under des landgerichts insigell ur- 
kunth !®%) geben. 
87) B. dasselbig. 88) B, wann. 89) »wohin — hab« fehlt 
in B. 90) B. ihn. 91) B. so mag. 92) B. nicht. 93) B. sein. 
94) B. kommt, v5) B. niemand. 96) B. dasselb. 97) B. er. 
98) B. verneuren. 99) B. mit bemeldung. 100) B. nach aus- 
weis, 101) B. möcht. 102) B. verjähren, 103) B. nicht. 
104) B. verneure. A. hat: vernewenn. 105) B. urkhundt — brieff.
	        
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