die durchweg klaren und deutlichen Schriftzüge überein-
stimmen.
Der reiche und mannichfaltige Inhalt dieser Hand-
schrift ist schon oben kurz angedeutet worden. Ausser für
die speciell fränkische und brandenburgische ist sie na-
mentlich auch für die deutsche Reichsgeschichte von grosser
Wichtigkeit und als eine Abschrift aus dem Buche Lud-
wigs von Eyb schon um deswillen von hohem Interesse.
Sie ist denn auch in älterer und neuerer Zeit oft benützt
und namentlich sind von Jung in dem ersten Band seiner
Miscellaneen grosse Stücke aus derselben mitgetheilt wor-
den, die dann theilweise auch in Riedel’s Codex diplo-
maticus Brandenburgensis übergegangen sind '). Ich be-
schränke mich hier darauf, die in der Handschrift ent-
haltenen auf das Nürnberger Landgericht bezüglichen Stücke
übersichtlich aufzuführen.
Auf fol.13b—18b ist die erste Reformation des Land-
gerichtes von 1447 enthalten, auf fol. 19a—20b die
zweite Reformation von 1459 (vgl. über beide oben 8.22. 23.
Note 35. 1. 2). Dann folgt fol. 21a— 22a ein Weisthum des
Landgerichtes über die bei dem Aussprechen der Aberacht
zu beobachtenden Formalitäten vom 25. Februar (Dienst. n.
Invoc.) 1455, mit einzelnen Abweichungen und Auslassun-
gen gedruckt bei Jung, Comicia S. 97 ff. und daraus bei
(Wegelin), hist. Bericht, von der — Landvogtey in Schwa-
ben. II. 1755. n. 189, S.243; daran schliesst sich fol. 22a
—26a. der in der ersten Abtheilung dieses Abschnittes
erwähnte Vertrag Markgraf Albrechts mit den schwäbischen
Städten wegen des Landgerichtes vom 15. Jan. (Sonntag
vor Antonientag) 1458 und die nicht datirte Einwilligungs-
erklärung von Albrechts Brüdern in der Mark zu diesem
Vertrag.
1) Vgl. Jung, Mise. I. S.312— 339, 361— 396. Riedel, Cod.
dipl. Brandenb, II. 1. 2.147. 8,287, n. 253. 8.378. n 391. S.546 ff.
INT. 2. n. 253. 8.318. Neuerdings ist der Codex u. a. benützt in
der oben 8. 31. Note 7 angeführten Arbeit von Kotelmann.