Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

Es sind dies einerseits die westphälischen Fehm- 
gerichte und andrerseits die sogenannten kaiserlichen 
Landgerichte im Südwesten des Reiches einschliess- 
lich des Rotweiler Hofgerichtes. So verschieden diese 
beiden Arten von Gerichten sind, so sehr sich namentlich 
die Fehmgerichte durch die Eigenthümlichkeiten ihrer Ver- 
fassung und ihres Verfahrens auszeichneten, so haben sie 
doch gewisse gemeinschaftliche Grundzüge, die von wesent- 
lichstem Einfluss auf ihre Schicksale waren. Wie sie beide 
in Gegenden bestanden, in denen bei dem Mangel einer 
einheitlichen Territorialherrschaft der Zusammenhang mit 
dem Reiche stets ein vergleichsweise enger blieb, so erhiel- 
ten sie sich auch beide den Amtscharacter als kai- 
serliche Gerichte, der sie von den anderen in die Hände 
der Territorialherren gekommenen Gerichten wesentlich 
unterschied. Aber eben dieser Character als kaiserliche 
Gerichte brachte es mit sich, dass in den letzten Jahrhun- 
derten des Mittelalters, als das Verständniss für die ur- 
sprüngliche Beschaffenheit so mancher Institute der Reichs- 
verfassung abhanden gekommen war, viele dieser Gerichte 
eine Bedeutung gewannen, die ihnen ursprünglich fremd 
war. Anfänglich übten sie nämlich wie die anderen un- 
teren Gerichte im Namen des Reichsoberhauptes die Juris- 
dietion in einem bestimmten Sprengel und daneben stand, 
wie oben bemerkt, dem Kaiser eine allgemeine Gerichts- 
gewalt zu. Als aber die meisten localen Gerichte territo- 
rial geworden waren und man sich gewissermassen alle 
Untergerichte als prinzipiell territorialer Natur dachte, er- 
strebten sie ein höheres Ansehen, Indem sie noch immer- 
fort als kaiserliche Gerichte erschienen, betrachten sie sich 
es noch in erster Instanz thätig, vergl. die Beispiele aus dem 
16, Jahrhundert bei Jung: Ohnumstössliche Grundveste der Ho- 
heit des Kayserlichen Landgerichts Burggrafthums Nürnberg 1759, 
n. 459. 5.574 ff. n. 440. S. 578, n. 442, SS 579. 580. n. 447, S.590 ft. 
n. 452. 8, 594 ff, n. 453. 8.597ff, n.454. 8.599 ff,, und von ihm 
aus gingen die Appellationen an beide höchste Reichsgerichte. 
Struve: corp. jur. pnbl. Cap. XXV. 8.76. 8.989. Corpus Con- 
stitutionum Brandenburgico-Culmbacensium 11.1. Bay- 
reuth 1747. S. 419. 420 548.
	        
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