Metadaten: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

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Verfassung. 
Eigentliche Fabriken aber, theils in, theils 
vor der Stadt, und hiesigen Buͤrgern oder Kauf— 
leuten zugehoͤrig, sind folgend 
1. Cattunfabrik. 
5. Fabriken von gutem und lionischen Drath. 
3. Cimentdrathfabriken. 
1. Mennig (Minium-) Fabrik. 
3. Moͤssingfabriken. 
J. Nadelfabrik. 
1. Porcellan⸗ oder eigentlich nur Fayance⸗ 
Fabrik. 
7. Spiegelfabriken. 
2. Tabakfabriken. 
Kuͤnstler, (nur Kunstmaler, Kupferstecher 
und Mechaniker ausgenommen,) Handwerke und 
fast alle andere Gewerbe, stehen unter dem Rugs— 
amt, oder dem eigentlichen Handwerksgericht, und 
haben ihre besondern Handwerksordnungen; auch 
solche Gewerbe, die nicht zunftmaͤsig, oder kein 
ordentliches Handwerk, worauf man lernt, aber 
doch niemand zu treiben erlaubt sind, als wer 
darauf verguͤnstiget ist. Die Goldschmiede stehen 
unter dem Losungamt, und einige wenige andere 
Gewerbe unter dem Vormundamt, Bauamt, und 
Zinsmeisteramt. Das naͤchstehende Verzeichniß 
hieruͤber, kan als vollstaͤndig angesehen werden. 
Die Anzal der Kuͤnstler und Professionisten aber, 
hat
	        
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