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Verfassung.
Eigentliche Fabriken aber, theils in, theils
vor der Stadt, und hiesigen Buͤrgern oder Kauf—
leuten zugehoͤrig, sind folgend
1. Cattunfabrik.
5. Fabriken von gutem und lionischen Drath.
3. Cimentdrathfabriken.
1. Mennig (Minium-) Fabrik.
3. Moͤssingfabriken.
J. Nadelfabrik.
1. Porcellan⸗ oder eigentlich nur Fayance⸗
Fabrik.
7. Spiegelfabriken.
2. Tabakfabriken.
Kuͤnstler, (nur Kunstmaler, Kupferstecher
und Mechaniker ausgenommen,) Handwerke und
fast alle andere Gewerbe, stehen unter dem Rugs—
amt, oder dem eigentlichen Handwerksgericht, und
haben ihre besondern Handwerksordnungen; auch
solche Gewerbe, die nicht zunftmaͤsig, oder kein
ordentliches Handwerk, worauf man lernt, aber
doch niemand zu treiben erlaubt sind, als wer
darauf verguͤnstiget ist. Die Goldschmiede stehen
unter dem Losungamt, und einige wenige andere
Gewerbe unter dem Vormundamt, Bauamt, und
Zinsmeisteramt. Das naͤchstehende Verzeichniß
hieruͤber, kan als vollstaͤndig angesehen werden.
Die Anzal der Kuͤnstler und Professionisten aber,
hat