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bestimmten Bediensteten vorzulegen, welcher dieselben
auf ihre Richtigkeit prüft und die Ausstellung der
erforderlichen Schlachtscheine veranlaßt.
Für solches Vieh muß spätestens am Tage nach
der Einbringung durch den Eigenthümer beziehungs⸗—
weise den Schlachtenden an der Schlachthofhebestelle
der Schlachtschein nachgelöst werden.
891.
Alles vom Viehhof oder von auswärts kommende
geschlachtete Vieh darf vom Thorwart nur gegen
Vorweis der Empfangsbestätigung über Bezahlung
der Aufschlags- und beziehungsweise der Markt- und
Beschaugebühr oder gegebenen Falls der Einbring—
gebühr in den Schlachthof bezw. in die Kühlräume
zugelassen werden.
892.
Für alles lebende Vieh, welches aus dem Schlacht⸗
hofe wieder entsernt werden soll, ist bei dem Schlacht⸗
hofleiter ein Abtriebsschein zu erholen, aus welchem
der Name des Eigenthümers und der Ort der nächsten
Einstellung des Viehes ersichtlich sein muß. Der
Thorwart hat den wirklichen Abtrieb des Viehes aus
dem Schlachthof auf demselben zu bestätigen.
Gegen Abgabe des Abtriebscheines wird von
der Schlachthofhebestelle der Fleischaufschlag und die
bereits bezahlte Schlachtgebühr zurückbezahlt.
Aus Abtriebsscheinen, auf welchen die Bestätigung
des erfolgten Abtriebes fehlt, wird keine Rückvergütung
geleistet.