Objekt: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Die Nürnberger Refomation widmet den fünften Titel den „Anwälden, Ber- 
trettern und Gewälten zum Rechten“. Der Bollmachtgeber muß entweder vor 
Gericht jelbit oder vor „zweyen des feinern vder größern Roths, fo man in 
dijer Stadt Genante 2°) nent“ die BollmachtserHärung abgeben. Es wird [odann 
der Umfang derfelben unter Bezeihnung der betreffenden Sache und der Par- 
teien in das Gerichtsbuch eingetragen. Nur Infoweit, als diefe Sormvorfchrift be- 
achtet ijt, hat die Vollmadht Wirkjamkeit. Befindet JiH. der Bollmachtgeber 
außerhalb der Stadt, fo wird fih die Mitwirkung der SGenannten nicht ermög- 
lien laffen. In diefem Falle muß die Bollmadtsurkunde das Siegel eines geift= 
lichen oder weltliden Fürften, eines Grafen, Amtmannes oder mindeftens „zweier 
ehrbarer Perjonen“ tragen. Doch fteht der Gegenpartei {tets die Einrede der 
Mangelhaftigkeit einer joldhen Vollmacht offen. Wird dieje für begründet be- 
junden, fo hat der Bevollmächtigte binnen einer ibm aefeßten Srilt eine ein- 
wandireie Vollmacht beizubringen. 
Der Bormund, der feine Vertretungsbefugnis in bezug auf das Mündel 
abtreten will ?7), braucht die gerichtlidhe Genehmigung, nicht dagegen der Pfleger 
oder Teltamentsvollitreder, der feine Befugniffe einem anderen Übertragen 
möchte. Gewille Verwandte werden ohne weiteres vor Gericht als gejeßlidhe 
Vertreter zugelaffen, 3. B. der Bater für den Sohn, der Ehemann für die Che= 
frau, leßterer dagegen Iteht das Recht zur Bertrefung des Mannes in der Regel 
nicht zu. 
Wer als Prozekvertreter heftellt ijt, hat die Sntereffen feiner Partei unde- 
dingt zu wahren. Er darf die Vertretung auch nicht ohne Wifien und wider 
den Willen des Bollmachtgebers an einen anderen abgeben. Da die Bollmacdht 
mit dem Tode des Auftraggebers erlijcht, muß hier unverzüglich eine neUeT» 
lie Legitimation, die im allgemeinen die Erben ausftellen, dem Gerichte vor- 
ageleat werden. 
Die Rechte von Dinkelsbühl und Rothenburg laffen eine befonders ein» 
gehende Regelung der Stellvertreiung vermiffen. Die Dinkelsbühler Prozehords 
nung Ipridht davon, daß in der erften Snftanz die Partei ihr Anliegen felb{t oder 
au „per Procuratorem ordinarium‘“ vorbringen fann. Für die zweite In- 
itanz muß der Prozehverfreter eine Bollmacht vorweifen, die dem der Prozeß- 
ordnuna beigefügten Mufter entipricht. In der Rotbenburaer Gerichtsordnung 
26) €&8 Handelt fi Hier um Mitglieder des Rates, die bei der VBornahme von 
edeutfamen Nechtagejhäften mitmwirkten. Au3 dem Rechtsleben unferer Zeit Ließe 
ji etwa die Tätigkeit des Notars bzw. des Urkundsbeamten al8s VBeraleich hHerans 
ziehen. Wagenfeil fchildert (a. a. D. S. 192) die „Nominati‘“ als eine Gruppe von 
befonderS ehHrenwerten und vornehmen Bürgern, etwa 200 an der Bahl, und meint: 
„horum Signis magna fides adhibetur‘“, ihrem Siegel fhenft man großen Glauben. 
Wenngleich die Nürnberger Vorfjdhriften über die Genannten nicht in der Refor» 
mation enthalten jinb, jei doch erwähnt, daß Rothenburg diefelben nahezu wörtlich 
übernommen hat; die ältejte Fajfung enthält das MWillkürenbuch, Myäter wurden 
fie au) in das Statutenbuch aufgenommen. 
27\ der Normund it aemäß XXXIX/8 gefeblicher Vertreter des Mündels.
	        
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