Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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der Rekurz an den Fürften immer vorbehalten bleibe, ebenjo mit dem 
Hallitenartikel, da die Kaufleute nur den AusfOluß der Ausländer, wie 
an anderen Orten gebräuchlich, wünfden. Die Yrorogation würde 
praftifch, wenn wegen Zahlungsjaum]al am Schlufje der Zahlwocdhe 
Drift gewährt würde; — aber fOließlih Könnten Mißbräuche ver= 
möge der Jalvatorijhen Klaufel ja abgeftellt werden. Nun wäre 
e5 zwar wünjdhenSwert, mit der Beftätigung noch zu warten; aber 
die Consules qäben vorher kein Geld her. 
Diejer Beriht WolkhHaufen8 und Schiller8 wurde der 
oberöfterreichifhen Kammer mitgeteilt, und dieje {prach fih nun am 
31. Mai 1634 für definitive Sewährung der Privilegien au8; doch 
jollten Horten]. BrockhH und Simoncini erit noch definieren, 
was fie unter Marxktfacdhen verftänden; bei der Appellation genüge 
der Vorbehalt des RekurfeS, wegen der Proxogation habe niemand 
etwaS angeregt und Jet auch nicht3 zu jagen; wegen des Speifen8 in 
den Gewölben fei auf die Refolution vom Jahre 1627 Hinzuweifen. 
Die Verhandlungen zogen fich aber immer noch in die Länge. 
Yür den Andreasmarkt 1634—835 wurden Simoncini zum Kon- 
ul und Reiter von Innsbruck, fowie Zollikofer zu NMäten, 
zum Appellationsrichter Brockh, zu feinen Räten aber Vetru8 
Zanobir von Verona und ZaZca gewählt. Die Gewählten 
daten um Konfirmation und am 25. Juni 1634 um Druckkegung 
der Privilegien. 
Am 6, Juni 1634?) Hatte Claudia dem Kammerpräjidenten 
aufgetragen, mit Simoncini und Brockh zu Konferieren. Al 
Kejultat berichtete Marquard Schiller am 14. Juni 1634, daß 
jeder Kaufmann der Judikatur zu unterwerfen, daneben aber 
au der Begriff der Markthandlung zu definieren fei. Der Re- 
fur8 Jolle nicht erwähnt, dagegen follten die Vandesherrlichen Redhte 
im allgemeinen vorbehalten werden. Für die Profejfionaldelikte 
wurde die ordentliche Obrigkeit zugeftanden. Am 17. Juni!) 1634 
»flärte Claudia in einem Schreiben an den Landeshauptmann 
an der EtjO, daß 
1. alle Kaufleute, die den Markt (gareht) zu Bozen bhefuchen, 
der Judikatux unterworfen find, und daß dies aleidh nach dem 
1. Artifel einzufjeben; 
2. daß Marktshandlungen find alle diejenigen, die ein Kaufmann 
mit dem andern Hat, wegen SGelddarlehen, Ankehen, Devyofiti von 
1) Aften a. a. D. 
Silber mibht, Das deutiGe Hanbekagericht.
	        
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