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135. Dienstordnung für die Schulärzte: 23. Dezember 1903
87.
Werden bei der ärztlichen Untersuchung an einem Kinde
ernstere Erkrankungen oder Gebrechen festgestellt, so werden die
Eltern durch eine gedruͤckte Mitteilung hiebon in Kenninis gesetzt
und aufgefordert, das Kind in ärztliche Behandlung zu geben.
Diese Mitteilung ist von dem Schularzt und dem Schulin speklor zu
unterzeichnen und von dem letzteren an die Eltern zu übersenden.
88.
Die Untersuchung der Kinder durch den Schularzt unterbleibt,
wenn unter Benützung des eingeführten Vordrucks eine hausärztliche
Untersuchung statigefunden hat und das entsprechend ausgefüllte
Formular von den Eltern vorgelegt wird.
89
Eine eingehende Untersuchung der Mädchen vom 4. Schuljahre
ab darf der Schularzt nur mit Genehmigung der Eltern vornehmen.
Dagegen hat er die Knaben in dem letzten Vierteljahre vor
der Entlassung aus der Werktagsschule auf Wunsch der Eltern einer
genauen Untersuchung zu unterstellen, um ihnen auf grund derselben
bezüglich der Wahl eines Berufes geeignete Ratschlaͤge zu erteilen.
810
Abgesehen von den in 884 und 6 enthaltenen Bestimmungen
hat eine schulärztliche Untersuchung einzutreten,
wenn für ein Kind vor vollendetem 6. Lebensjahre die Auf—
nahme in die Werktagsschule gewünschte oder wein für
Schüler der Werktags- oder Fortbildungsschule, für Schülerinnen
der Werktags- oder Mädchensonntagsschule unter Berufung auf
deren Gesundheitsverhältnisse die Entlassung vor vollendeter
Schulpflicht beantragt wird
2)
wenn für einzelne Kinder die Zurückstellung vom Schulbesuche
auf ein Jahr oder die Befreiung von der Teilnahme an
einzelnen Unterrichtsgegenständen verlangt wird:
wenn für Kinder, welche an ansteckenden Krankheiten gelitten
haben, der Nachweis zu erbringen ist, daß sie ohne Gefährdung
der Mitschüler zum Schulbefuüche wieder zugelassen werden
önnen;
wenn Zweifel darüber bestehen, ob Schulversäumnisse wegen
Krankheit gerechtfertigt sind
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