es durh
ctistishes
P fände—
hezahlten
He don
nstalt ir
mit 7761
i werden
deckten
—8570
1
—A
—110) 4
eelten sich
atte am
utum dee
—7833)4
führen jst.
Jwar es
ftonf Nor⸗
rmehrund
zoftnehmef
e. konnte
ten. Die
hnt nicht
edeutende
hre 1011;
Htüchtige
ie Indur
wmehl als
die dem
das il
ns abge⸗
ren Fahh
on boll
Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit
217
Vorschriften
über die Schaffung eines Fachgausschusses für das Gastwirtsgewerbe beim städtischen Arbeitsamt nach
dem Beschlusse des Magistrats vom 9. Juni 1911.
1. Zur Unterstützung der Tätigkeit der wirtschaftsgewerblichen Abteilung des städtischen Arbeitsamtes
wird ein besonderer Fachausschuß gebildet.
Er ist in wichtigeren Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb und die Einrichtung der wirtschaftsge—
werblichen Abteilung beziehen, zu hören, bevor die Angelegenheit der Beratung des Hauptausschusses für das
städtische Arbeitsamt unterstellt wird. Er ist befugt, Anregungen zur Ausgestaltung der wirtschaftsgewerblichen
Abteilung an den bezeichneten Ausschuß zu bringen.
2. Der Fachausschuß für das Gastwirtsgewerbe besteht außer dem Vorsitzenden (Ziffer 4) aus 4 Arbeit-
gebern und 4 Arbeitnehmern. Diese werden auf Vorschlag sämtlicher Arbeitgeber- bezw. Arbeitnehmervereinigungen
des Nürnberger Wirtsgewerbes, die zur Mitwirkung bereit sind, vom Stadtmagistrat Nürnberg ernannt. In der
gleichen Weise ernennt der Stadtmagistrat Nürnberg 8 Arbeitgeber und 3 Arbeitnehmer als Stellvertreter unter
Bestimmung der Reihenfolge der Vertreter.
Die Ernannten haben nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrer Ernennung sowie dann aus dem Ausschuß
auszutreten, wenn sie die Eigenschaft eines Arbeitgebers bezw. Arbeitnehmers des Wirtsgewerbes verlieren. Falls
sich eine der in Absatz 1 bezeichneten Vereinigungen unmittelbar oder mittelbar selbst mit Stellenvermittlung be—
faßt oder nach dem Urteil des Hauptausschusses die Bestrebungen des städtischen Arbeitsamtes nicht unterstützt,
scheidet das Ausschußmitglied (ordentliches Mitglied oder Stellvertreter), das von dieser Vereinigung vorgeschlagen
wurde oder ihr angehört, aus dem Fachausschuß aus; an seine Stelle tritt nach der festgesetzten Reihenfolge der—
jenige Stellvertreter, der weder von dieser Vereinigung vorgeschlagen wurde noch ihr angehört.
3. Der Fachausschuß wird vom Berichter für das städtische Arbeitsamt nach Bedarf einberufen. Dieser
muß binnen angemessener Frist eine Sitzung anberaumen, wenn dies mindestens 3 ordentliche Mitglieder des
Fachausschusses schriftlich unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung verlangen.
Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist der nach der festgesetzten
Reihenfolge berufene Stellvertreter beizuziehen, ohne Rücksicht darauf, welcher Vereinigung er angehört oder von
welcher Vereinigung er vorgeschlagen worden war. Das ordentliche Mitglied ist nicht berechtiat, der Sitzung bei—
zuwohnen, für welche es seine Verhinderung angezeigt hat.
4. Den Vorsitz in dem Fachausschusse führt der Berichter für das städt. Arbeitsamt; er ist stimmberechtigt.
Die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses für das städtische Arbeitsamt sind befugt, an den Beratungen des
Fachausschusses teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder — im Falle der rechtzeitig ange—
zeigten Verhinderung eines von ihnen, auch der nach der festgesetzten Reibenfolge beizuziehende Stellvertreter
— geladen waren und wenn mindestens ein Drittel erschienen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Beschlußfassung muß unter den Ab—
stimmenden die gleiche Zahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhanden sein; sind von einer Gruppe mehr Mitglieder
erschienen als von der anderen, so entscheidet das Los, welches Mitglied der zahlreicher vertretenen Gruppe sich
der Stimme zu enthalten hat. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Da der Warteraum für ungelernte Arbeiter der ungeeignetste Aufenthaltsort für
jugendliche Personen ist, wurden Verhandlungen über die Schaffung einer Abteilung für
jugendliche Arbeiter eingeleitet; sie waren am Ende des Jahres noch nicht abgeschlossen, da
der Mieter des in Betracht kommenden Raumes diesen noch für seine Zwecke benötigte.
Im Berichtsjahre fanden 2 Ausschußsitzungen statt. Die wichtigsten Beratungspunkte
waren: Hebung der Vermittlung im Hotel- und Gastwirtsgewerbe durch Abhaltung von
Besprechungen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen; Gesuch der gewerbs—
mäßigen Stellenvermittler um Erhöhung der Gebühren; Schaffung eines Fachausschusses für
das Gastwirtsgewerbe beim städtischen Arbeitsamt; Abhaltung einer Kreisarbeitsnachweis—
konferenz im Jahre 1911; Wegweisungen vom Arbeitsamt wegen ungebührlichen Benehmens.
Außerdem traten der Fachausschuß für das Gastwirtsgewerbe und der Frauenausschuß je
einmal zusammen. Beraten wurden u. a. von ersterem die Gebühren der gewerbsmäßigen
Stellenvermittler und der Sonntagsdienst bei der Fachabteilung, von letzterem die Dienst—
botenvermittlung und die Werbetätigkeit für die weibliche Abteilung.