Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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und weiter ist es untersagt, den Fahrschein oder die 
Nummerntafel — sei es käuflich, sei es schenkungsweise, 
leihweise oder unter einem sonstigen Titel — anderen 
Personen zu überlassen, sowie mit fremden Fahrscheinen 
o»der Nummerntafeln im Stadtbezirk zu fahren. 
Auswärtige Radfahrer, insofern sie nicht den Stadt— 
bezirk mit Velocipeds regelmäßig oder periodisch befahren, 
sind von der Verpflichtung, einen Fahrschein beim Magistrat 
zu erholen und die dazu gehörige Nummerntafeln an ihrem 
Velociped zu führen, befreit, dafür aber gehalten, den 
Fahrschein ihrer Aufenthaltsgemeinde oder die dort übliche 
Legitimation für Radfahrer mit sich zu führen und den 
Sicherheitsorganen auf Verlangen vorznzeigen. 
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Ausstattung der Velocipeds. 
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8 38. An jedem Velociped muß eine rasch und sicher 
wirkende Bremse, eine Signalglocke und zur Nachtzeit, das 
ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis 
eine Stunde vor Sonnenaufgang, eine Laterne mit hell— 
leuchtendem Lichte angebracht sein. 
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Besondere Bestimmungen über das Fahren und 
Ausweichen. 
8 39. Mit Belocipeds darf nur im Tempo gewöhn— 
licher Fuhrwerke gefahren werden. 
Hinsichtlich des Ausweichens gegenüber bespannten 
Fuhrwerken, Reitern und Viehheerden sind die Bestimm— 
ungen in 8 5 der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Juni 
1862, das Ausweichen der Reiter, Fuhrwerke und Vieh— 
heerden, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen be— 
treffend, maßgebend, so zwar, daß der Radfahrer dem Fuhr— 
werkslenker gleichgeachtet wird. 
An bespannten Fuhrwerken und Reitern darf von 
mehreren Radfahrern nicht auf beiden Seiten zugleich vor— 
gefahren werden.
	        
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